Bundessozialgericht hat Vertretungsbefugnis des Steuerberaters verneint
Essen, 30. Dezember 2014*****Für Unternehmer und für Arbeitnehmer ist es manchmal unbedingt notwendig, dass man bestimmte sozialversicherungsrechtliche Sachverhalte mit der Deutschen Rentenversicherung klären muss. Die wichtigste Thematik ist die Überprüfung und Feststellung der Sozialversicherungspflicht oder Sozialversicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers, insbesondere des Gesellschafter-Geschäftsführers. In diesem Zusammenhang wird die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund angesprochen. Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass sich nunmehr u. a. das Bundessozialgericht mit dieser Thematik auseinandergesetzt hat, da der Unternehmer sich in der Vergangenheit sehr häufig der Hilfe seines Steuerberaters hierzu bedient hat, mit dem Ergebnis, dass das Bundessozialgericht eine Vertretungsbefugnis des Steuerberaters verneint hat.
Am 5. März 2014 erging ein Urteil des Bundessozialgerichtes, in dem eine Vertretungsbefugnis des Steuerberaters im Statusfeststellungsverfahren verneint worden ist. Der Kläger hat sich anschließend an das Bundesverfassungsgericht gewandt und eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, was heißt, dass das Urteil des Bundessozialgerichtes rechtskräftig ist.
Steuerberater Roland Franz rät daher allen betroffenen Unternehmern und Arbeitnehmern, unbedingt zu beachten, dass ihnen demnächst ihr Steuerberater in dieser Angelegenheit nicht weiterhelfen kann. Selbst wenn er es könnte, darf er es nicht und dies führt, sofern er es trotzdem macht, zu erheblichen Konsequenzen, die hier nicht im Einzelnen ausgeführt werden, da dies den Rahmen sonst sprengen würde.
“Wichtig ist daher für alle Betroffenen, die sich an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund wenden wollen oder müssen, dass sie unbedingt darauf achten, ihren Steuerberater nur dann anzusprechen, wenn er in einer interdisziplinären Kanzlei tätig und ein Rechtsanwalt Mitgesellschafter ist, der diese Tätigkeiten übernimmt”, warnt Steuerberater Roland Franz.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 40 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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