BGH und OLG Schleswig Holstein wenden Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit konsequent an
Sowohl der BGH als auch das OLG Schleswig Holstein haben in kürzlich ergangenen Entscheidungen besondere Härte gegenüber dem Thema Schwarzarbeit gezeigt.
Damit wurde nun erstmalig auch in Streitfällen bei gerichtlich hohen Instanzen das seit dem 01.08.2004 gelten Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) zur Anwendung gebracht und entschieden.
Zuerst entschied der BGH vor ca. 3 Wochen zu Lasten eines Werkbestellers, der mit dem Handwerker Schwarzarbeit vereinbart hatte, mit dieser aber nicht zufrieden war und entsprechende Mängelansprüche geltend machen wollte. Der BGH entschied, dass der Werkvertrag gegen das nun geltende gesetzliche Verbot der Schwarzarbeit verstoße und daher gem. § 134 BGB nichtig ist. § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG verbietet den Vertragsschluss, wenn er von den Parteien so vereinbart wird, dass eine von Ihnen ihrer steuerlichen Pflicht, die sich normalerweise aus dem Vertrag ergeben würde nicht nachkommt.
“Wird ein Vertrag für nichtig erklärt, ist es so als hätte er nie bestanden und somit hat es auch nie Mängelansprüche gegeben. Der Besteller hat dann im Zweifel ein nicht- oder schlechterfülltes Werk, aber keine Ansprüche gegen den Handwerker, da kein Vertrag besteht, dem diese zu Grunde liegen könnten. Er steht bei einer Beauftragung eines Schwarzarbeiters völlig garantielos da.”, erläutert Rechtsanwalt Markus Mingers die Folgen der BGH-Entscheidung, www.anwaelte-bonn.com .
In einem am vergangenen Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied das OLG Schleswig-Holstein ähnlich konsequent, jedoch diesmal zu Lasten des Handwerkers.
Das OLG entschied, dass auch ein Vertrag in dem nur teilweise Schwarzarbeit vereinbart wurde, trotzdem in seiner Gesamtheit nichtig ist.
Zwischen den Parteien war vereinbart worden nur die Hälfte gegen Arbeiten gegen eine Rechnung zu machen, die andere Hälfte sollte “schwarz” erfolgen. Als der Besteller nicht zahlte, klagte der Handwerker auf Lohnzahlung zumindest des Teils, der gegen eine offizielle Rechnung erfolgen sollte. Das OLG Schleswig-Holstein betrachtete jedoch aufgrund des Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit den gesamten Vertrag als nichtig und entzog ihm somit sämtliche Ansprüche, auch die, für die eine Rechnung existierte.
Die Härte der Entscheidung begründete das Gericht damit, dass für den Fall, dass es den Vertrag nur für teilweise nichtig erklärt hätte, die Abschreckungswirkung zu gering wäre.
“Der Handwerker kann somit weder Lohnzahlung noch Wertersatz vom Besteller in irgendeiner Weise verlangen und steht im Streitfall trotz getaner Arbeit mit leeren Händen da.”, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers, www.anwaelte-bonn.com .
Während nach alter Rechtsprechung noch oftmals die nichtigen Schwarzarbeitsverträge in gültige, steuerlich wirksame Verträge umgedeutet wurden und dadurch sich aus den umgedeuteten Verträgen Ansprüche ergaben, stehen nun nach jüngster Rechtsprechung und Anwendung der neuen Gesetzeslage sowohl Werkbesteller als auch Handwerker im Streitfall völlig schutz- und anspruchslos und im Zweifel mit erheblichen Schäden da.
Fazit: Schwarzarbeit lohnt sich nicht.
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