Der Rechtsstreit um “Egot” oder “eGo-T”

Der Rechtsstreit um “Egot” oder “eGo-T”

Der Ärger um die E-Zigarette scheint kein Ende nehmen zu wollen: Momentan werden deutsche Händler, die das beliebte Modell eGo-T anbieten, von einer Abmahnwelle überrollt. Werner Wolf, ein kleiner Händler aus Hamburg, der bereits öfter mit dem Gesetz in Konflikt kam, registrierte sich die Marke Egot und trat die Nutzungsrechte an dieser an die Vinirette GmbH ab. Diese mahnt nun durch die Kanzlei Vorberg & Partner Rechtsanwälte deutschlandweit Händler ab, die das E-Zigaretten-Modell eGo-T anbieten. Kürzlich fanden vor dem Landgericht Braunschweig zwei Verhandlungen in dieser Sache statt. Wie das Braunschweiger Stadtmagazin SUBWAY in dem Artikel “Aufruhr in der E-Zigaretten-Szene” berichtet, erschien der Geschäftsführer der Klägerin nicht persönlich vor Gericht, daher bleiben einige Fragen unbeantwortet. Auf die Beklagten machten die Abmahnungen durch die Vinirette GmbH jedoch den Eindruck, als ginge es dem Händler nicht um den Schutz seiner Marke, sondern viel mehr darum mit Abmahnungen ein lukratives Geschäft aufzubauen. Dieser Verdacht wurde dadurch erhärtet, dass die Klägerin, nach Aussage ihres Anwalts 95% Umsatzeinbruch in diesem Jahr zu verzeichnen hat. Der Beklagte Händler wertete diese als Indiz für die Böswilligkeit der Markenanmeldung. Nach Erörterung der Sachlage wies der Richter abschließend darauf hin, dass er die Grundlage für die Einstweilige Verfügung nach dem geschilderten Verhandlungsverlauf, für “zu wackelig” hält und dieser, sollte er es entscheiden müssen, nicht stattgeben werde. Daraufhin zog der Anwalt der Klägerin den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurück. Im zweiten verhandelten Fall zog die Klägerseite ihren Antrag nicht zurück und der Richter fällte ein Urteil. Als Entscheidungsgründe gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung sprachen für das Gericht, dass es sowohl am Verfügungsgrund als auch am Verfügungsanspruch fehle. Die Dringlichkeitsvermutung sei “für den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht anwendbar.” Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Klägerin sei außerdem “nicht geeignet eine Dringlichkeit glaubhaft zu machen”. Weiter heißt es in den Entscheidungsgründen des Gerichts über die eidesstattliche Versicherung: “Sie ist vollkommen substanzarm und enthält keinerlei nachvollziehbare oder nachprüfbare Tatsachen. Dac Sprengel, Vorsitzender des Verbandes des eZigarettenhandels (VdeH), dem bundesweit circa 100 Händler angehören, äußerte sich auf SUBWAY-Nachfrage zum Gerichtsprozess folgendermaßen: “Wir begrüßen das Urteil. Die Abmahnerin verfolgt offensichtlich das Ziel, sich persönlich zu bereichern, die Verbraucher durch Wegnahme einer Geräteklassenbezeichnung zu verunsichern und unliebsame Mitbewerber vom Markt zu drängen. Eine andere Erklärung gibt es nicht. Wir werden nicht zulassen, dass dieser im Gesamtmarkt unbedeutende Händler mit seinem unlauteren Plan Erfolg hat.” Ausführlichere Informationen zum Fall finden Sie hier: http://www.subway.de/aktuell/shortnews/artikel/aufruhr-in-der-e-zigaretten-szene-der-rechtsstreit-um-egot-oder-ego-t-14744.html

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