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Räumen und Streuen: Welche Pflichten dürfen Gemeinden an Anwohner öffentlicher Straßen übertragen?

Gemeinden übertragen ihre Räum- und Streupflicht meist auf die Anwohner der jeweiligen Straßen. Aber: Sie dürfen ihren Bürgern dabei nicht mehr Pflichten zumuten, als sie selbst haben. Gibt es an einer Straße beidseitig keinen Gehweg, reicht es grundsätzlich aus, nur auf einer Seite eine Laufspur für Fußgänger freizuräumen. Die Gemeinde kann nicht verlangen, dass dies auf beiden Seiten geschieht. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Karlsruhe.
OLG Karlsruhe, Az. 9 U 143/13

Hintergrundinformation:
Die winterliche Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen und Gehwegen innerhalb eines Ortes liegt bei den Gemeinden. Üblicherweise übertragen sie die entsprechende Betreuung der Gehwege mithilfe einer kommunalen Satzung auf die Anlieger. Oft enthalten die Satzungen genaue Angaben darüber, zu welchen Uhrzeiten und in welcher Breite die Anwohner die Gehwege von Schnee befreien und Eis mit abstumpfenden Mitteln bestreuen müssen. Kommen die Anwohner diesen Pflichten nicht nach und geschieht daraufhin ein Unfall, haften sie zivilrechtlich gegenüber dem Geschädigten. Es drohen Schadenersatz und Schmerzensgeld. Manchmal legt die Gemeinde Anwohnern aber auch Pflichten auf, die sie selbst nicht hat. Dann kann die Satzung unwirksam sein. Der Fall: Eine Gemeinde hatte in ihrer Satzung die Anwohner von Straßen ohne Gehwege dazu verpflichtet, auf beiden Straßenseiten eine Spur für Fußgänger freizuräumen beziehungsweise bei Eisglätte zu streuen. Durch winterliche Glätte stürzte nun an einer solchen Straße ein Fußgänger. Dieser berief sich darauf, dass der Anlieger seiner Schneeräumpflicht nicht nachgekommen sei. Der Anwohner wehrte sich mit dem Argument, dass ihm die Gemeinde eine so weitgehende Schneeräumpflicht gar nicht hätte übertragen dürfen. Er war daher der Meinung, dass er dafür nicht hafte. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Karlsruhe erläuterte nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice, dass die Gemeinde nicht mehr Pflichten auf ihre Bürger übertragen könne, als sie selbst habe. Die Gemeinde selbst wäre bei einer Straße ohne Gehwege nämlich nur verpflichtet gewesen, auf einer beliebigen Seite eine Laufspur für Fußgänger freizuräumen. Daher könnte die Gemeinde die Anwohner nicht per Satzung dazu verpflichten, auf beiden Seiten Schnee zu schaufeln. Die Regelung in der Satzung sei unwirksam. Dementsprechend hafte der Beklagte nicht für den Unfall.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31. März 2014, Az. 9 U 143/13

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