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Schäden beim Abschleppen: Wer haftet?

Wer Mitglied in einem Automobilclub ist, bittet in der Regel dort um Hilfe, wenn der Wagen liegen bleibt. Kommt es dann beim Abschleppen zu Schäden am Fahrzeug, kann dessen Besitzer den vom Automobilclub beauftragten Abschleppdienst nicht direkt verklagen. Denn zwischen Fahrzeughalter und Abschleppdienst besteht kein Vertrag. Auch ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch scheitert, wenn der Kläger nicht beweisen kann, wann und wie der Schaden entstanden ist. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht Oranienburg.
AG Oranienburg, Az. 23 C 67/16

Hintergrundinformation:
Eine Autopanne kann jeden treffen – gerade in der nassen und kalten Jahreszeit passiert das auch recht häufig. Muss ein liegen gebliebenes Fahrzeug in die Werkstatt, kann der Autofahrer einen Abschleppdienst rufen. Wer aber Mitglied eines Automobilclubs ist, wendet sich in der Regel zuerst an den dortigen Ansprechpartner, der dann alles weitere organisiert. Wenn es dann beim Transport zu Schäden am Pannenfahrzeug kommt, stellt sich die Frage, an wen sich der Fahrzeughalter mit Ersatzforderungen halten muss. Ein Anspruch kann einerseits aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten bestehen, andererseits aber auch – wie bei jedem Unfall – nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, weil der andere einen Schaden verursacht hat. Der Fall: Ein Autofahrer war mit seinem Pkw liegen geblieben. Er rief seinen Automobilclub zu Hilfe. Umgehend erschien dessen Vertragspartner, ein örtliches Abschleppunternehmen, um das Auto in die nächste Werkstatt zu befördern. Als der Abschleppwagen wendete, kollidierte das aufgeladene Fahrzeug mit einem Baum. Dabei entstand ein Schaden am Dach. Der Automobilclub leistete für diesen Schaden auch Ersatz. Dem Eigentümer reichte dies jedoch nicht. In der Werkstatt angekommen, habe das Auto auch noch Beschädigungen an den Seiten gehabt, die während des Transports entstanden sein müssten. Er forderte auch dafür Schadenersatz und verklagte schließlich den Abschleppunternehmer. Das Urteil: Das Amtsgericht Oranienburg sah hier keine Grundlage für einen Schadenersatzanspruch. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice erläuterte das Gericht, dass zwischen dem Autofahrer und dem Abschleppunternehmen kein Vertrag bestünde. Denn das Unternehmen sei nicht vom Autofahrer, sondern vom Automobilclub beauftragt worden. Der Autofahrer könne daher nicht das Unternehmen verklagen, weil es vertragliche Sorgfaltspflichten verletzt habe. Ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch sei zwar möglich. Allerdings müsse der Autofahrer nachweisen können, dass die Schäden tatsächlich während des Transports passiert seien – und nicht etwa schon vor der Panne. Diesen Nachweis konnte der Autofahrer nicht erbringen. Damit wurde nur der Schaden am Dach ersetzt.
Amtsgericht Oranienburg, Urteil vom 23. März 2017, Az. 23 C 67/16

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