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Münchner Oktoberfest: Strenge Regeln für ältere Fahrgeschäfte

Auch ältere Fahrgeschäfte auf Jahrmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen müssen zum Schutz der Benutzer aktuelle Sicherheitsbestimmungen einhalten. So entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Falle eines 25 Jahre alten Fahrgeschäfts auf dem Münchner Oktoberfest.
BayVGH, Az. 2 B 17.543

Hintergrundinformation:
Wenn wieder Jahrmarkt- oder Oktoberfestzeit ist, strömen Kinder und Jugendliche zu den Fahrgeschäften. Zu Unfällen wegen technischer Probleme kommt es sehr selten. Aber: Manche Fahrgeschäfte sind schon recht betagt. Damit Eltern sich keine Sorgen um ihre Kinder machen müssen, versucht der Gesetzgeber, mit vielen Vorgaben für maximale Sicherheit zu sorgen. So brauchen Fahrgeschäfte wie Karussells, Riesenräder oder Luftschaukeln eine sogenannte Ausführungsgenehmigung, die regelmäßig zu erneuern ist. Dazu kommen technische Prüfungen durch Prüfunternehmen, deren Zeitabstand vom Bundesland und vom Typ des Fahrgeschäfts abhängt – meist ein bis zwei Jahre. Zudem muss vor jeder Inbetriebnahme beim Aufbau eines mobilen Fahrgeschäfts eine sogenannte Gebrauchsabnahme stattfinden. Der Fall: Ein Münchner Schausteller, der ein auf dem Oktoberfest bekanntes Fahrgeschäft betrieb, hatte von der zuständigen Prüfstelle die Auflage erhalten, sein Fahrgeschäft an neue technische Vorgaben anzupassen, die in der Norm DIN EN 13814 geregelt sind. Ohne die Einhaltung der neuen Regeln konnte er keine weitere Genehmigung für den Betrieb bekommen. Der Schausteller klagte nun gegen die Prüforganisation. Er war der Meinung, dass es für sein 25 Jahre altes Fahrgeschäft einen Bestandsschutz geben müsse. Bisher war die Sicherheit immer nach einer älteren technischen Norm beurteilt worden. Unfälle hatte es nie gegeben. Der Schausteller verwies auch auf die hohen Kosten bei Umbaumaßnahmen und technischen Prüfungen. In erster Instanz gewann er den Prozess. Das Urteil: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob das Urteil der ersten Instanz wieder auf. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice erklärte das Gericht, dass die DIN EN 13814 wirksam als technische Baubestimmung eingeführt und damit nach dem bayerischen Baurecht verbindlich geworden sei. Die strengeren technischen Anforderungen beachteten das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die bisher angewendete technische Norm stamme von 1983. Bei Fahrgeschäften sei zu beachten, dass die Gefahr durch Materialermüdung mit jedem Auf- und Abbau zunehme. Je älter ein technisches Regelwerk sei, umso weniger könne es die Gefahren einer jahrzehntelangen Nutzung berücksichtigen. Obendrein habe es seit 1983 viele neue Erkenntnisse über Materialermüdung bei Metallen gegeben. Technische Normen könnten sich ändern – davor gebe es keinen Schutz. Zwar seien die Umbaukosten schwer einzuschätzen, diese seien jedoch durch den Sicherheitsgewinn gerechtfertigt. Dass es bei dem Fahrgeschäft nie einen Unfall gegeben habe, sei nicht relevant – denn es gehe ja um den Sicherheitsgewinn in der Zukunft.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Mai 2017, Az. 2 B 17.543

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