Unfall: Blendung durch anderes Auto ist keine Entschuldigung
Ist ein Autofahrer durch ein anderes Fahrzeug so geblendet, dass er nichts mehr sieht, muss er langsam fahren und notfalls anhalten. Fährt er jedoch mit unvermindertem Tempo weiter und verursacht einen Unfall, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. So entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht Dortmund.
AG Dortmund, Az. 729 OWi – 250 Js 147/17 – 49/17
Hintergrundinformation:
Gerade in der dunklen Jahreszeit sind Autofahrer oft von den Scheinwerfern anderer Fahrzeuge geblendet. Dann müssen sie die Fahrweise der Situation anpassen, auch wenn das jeweils andere Fahrzeug für das blendende Licht verantwortlich ist. Denn laut § 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt: Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich so verhalten, dass er andere nicht schädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt. Der Fall: Ein Autofahrer war im Dunkeln innerorts mit etwa 30 km/h unterwegs. Vor einer Abzweigung parkte auf seiner Straßenseite, mit den Scheinwerfern zu ihm gewandt, ein anderes Auto mit eingeschaltetem Abblendlicht. Er verringerte seine Geschwindigkeit nicht, sondern fuhr daran vorbei, obwohl er zum Schluss durch das Licht so geblendet war, dass er praktisch nichts mehr sehen konnte. Darum sah er auch ein drittes Fahrzeug nicht, das vor der Abzweigung angehalten hatte. Es kam zum Auffahrunfall, bei dem das dritte Auto einige Schäden davontrug. Das von der herbeigerufenen Polizei verhängte Bußgeld von 35 Euro verstand der Autofahrer nicht. Seiner Ansicht nach war allein der Fahrer des parkenden Autos mit den eingeschalteten Scheinwerfern für den Unfall verantwortlich. Er selbst habe auf die Blendung nicht reagieren müssen. Das Urteil: Das Amtsgericht Dortmund war anderer Ansicht und bestätigte das Bußgeld. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice erklärte das Gericht, dass der Mann die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vernachlässigt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer geschädigt habe. Er habe gegen § 1 Absatz 2 StVO verstoßen. Wenn er derartig geblendet sei, dass er nichts mehr sehen könne, dürfe er nicht mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahren, sondern müsse seine Fahrweise anpassen und notfalls anhalten. Nicht zulässig sei es, einfach weiterzufahren und zu hoffen, dass es gutginge. Die Blendung durch den anderen Fahrer sei keine Entschuldigung für das Außerachtlassen der nötigen Sorgfalt in einer solchen Situation.
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 28. Februar 2017, Az. 729 OWi – 250 Js 147/17 – 49/17
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