Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze – Straßenverkehrsrecht

Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze – Straßenverkehrsrecht

Alkoholkontrolle auf Privatparkplatz: Ist das zulässig?

Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Straßenverkehrsrecht

Quelle: ERGO Group

Die Polizei darf laut § 36 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung Autofahrer jederzeit kontrollieren – auch ohne besonderen Anlass. Allerdings bezieht sich diese Vorschrift auf öffentliche Straßen. Was aber, wenn sich die Beamten erst zur Kontrolle entschließen, wenn ein Auto bereits den heimischen Parkplatz ansteuert? In einem solchen Fall darf die Polizei auch auf Privatgrund eine Alkoholkontrolle durchführen und der betroffene Autofahrer muss sich mit den Folgen abfinden. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Amtsgericht München entschieden.

Worum ging es bei Gericht?
Ein Autofahrer war nach einer Familienfeier um 1:55 Uhr nach Hause gekommen und hatte im rückwärtigen Teil seines Privatgrundstücks geparkt. Bis dorthin folgte ihm von der Straße aus ein Streifenwagen mit drei Polizeibeamten, die ihn um einen freiwilligen Atemalkoholtest baten. Dazu erklärte er sich bereit. Warum die Kontrolle erst auf seinem Privatgrundstück erfolgte, war nie ganz zu klären. Es stellte sich heraus, dass der Fahrer Alkohol getrunken hatte. Für eine Blutprobe musste er mit auf die Polizeiwache kommen. Sie ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,75 Promille. Die Folge: Ein Bußgeld von 500 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Der Autofahrer war daraufhin der Meinung, dass diese Sanktionen nicht rechtmäßig seien. Er begründete seine Auffassung damit, dass die Polizei auf seinem Privatgrundstück keine Verkehrskontrolle hätte durchführen dürfen. Die Ergebnisse seien vor Gericht nicht verwertbar. Auch beeinträchtige ein Fahrverbot seine berufliche Position, da er als Teamleiter bundesweit viel per Auto unterwegs sei.

Das Urteil
“Das Amtsgericht München bestätigte jedoch das Bußgeld und das Fahrverbot gegen den Autofahrer”, so Michaela Rassat. Selbst wenn die Verkehrskontrolle rechtswidrig gewesen wäre, hätten die Polizeibeamten aufgrund des ersten positiven Alkoholtests die entsprechenden Maßnahmen einleiten dürfen. “Das Gericht sah die allgemeine Verkehrskontrolle hier jedoch gar nicht als rechtswidrig an”, erläutert Rassat. “Denn der Autofahrer hatte eindeutig am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, bevor er auf sein Privatgrundstück fuhr.” Das Gericht betonte, dass die Polizei grundsätzlich auch Ordnungswidrigkeiten verfolgen dürfe, die sie auf Privatgrund entdecke – solange sie nicht Ermittlungsmethoden benutze, die an besondere Voraussetzungen gebunden seien, beispielsweise Abhörmaßnahmen. Die Richter sahen auch keinen Grund, vom Fahrverbot abzusehen. Die beruflichen Nachteile für den Betroffenen müssten nicht zwingend eintreten und seien ihm im Übrigen zuzumuten. Auch habe er die Möglichkeit, seinen Urlaub für das Fahrverbot zu verwenden.

Was bedeutet das für Verkehrsteilnehmer?
“Das Abbiegen auf ein Privatgrundstück schützt Verkehrsteilnehmer nicht vor einer Polizeikontrolle, wenn sie aus dem öffentlichen Verkehrsraum kommen und ihnen das Polizeifahrzeug bereits folgt”, fasst die Juristin zusammen. Die Ergebnisse einer solchen Kontrolle dürfen auch vor Gericht Verwendung finden. Und: Auch wer beruflich viel Auto fährt, muss nach einer Alkoholfahrt grundsätzlich mit einem Fahrverbot rechnen.
Amtsgericht München, Beschluss vom 7. September 2018, Az. 953 OWi 421 Js 125161/18

Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter www.ergo.com/ratgeber Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook und YouTube.

Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH als Quelle an.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg – vielen Dank!

Über den D.A.S. Rechtsschutz
Seit 1928 steht die Marke D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Mit dem D.A.S. Rechtsschutz bieten wir mit vielfältigen Produktvarianten und Dienstleistungen weit mehr als nur Kostenerstattung. Er ist ein Angebot der ERGO Versicherung AG, die mit Beitragseinnahmen von 3,3 Mrd. Euro im Jahr 2016 zu den führenden Schaden-/Unfallversicherern am deutschen Markt zählt. Die Gesellschaft bietet ein umfangreiches Portfolio für den privaten, gewerblichen und industriellen Bedarf an und verfügt über mehr als 160 Jahre Erfahrung. Sie gehört zu ERGO und damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

Firmenkontakt
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Dr. Claudia Wagner
ERGO-Platz 2
40477 Düsseldorf
0211 477-2980
claudia.wagner@ergo.de
http://www.ergo.com

Pressekontakt
HARTZKOM Strategische Markenkommunikation
Julia Bergmann
Hansastraße 17
80686 München
089 99846116
das@hartzkom.de
http://www.hartzkom.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


CAPTCHA-Bild
Bild neu laden