Verletzung im Schwimmbad: Haftet der Betreiber?
(Bildquelle: ERGO Group)
Der Betreiber eines öffentlichen Schwimmbades muss seine Besucher nicht darauf hinweisen, dass es gefährlich sein kann, ohne ausreichende Sicht zu schwimmen und zu tauchen. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Amtsgericht Coburg entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Ein Mann war längere Zeit durch das “Spaßbecken” eines öffentlichen Schwimmbades getaucht. Beim Auftauchen stieß er sich den Kopf am Rand einer Wasserrutsche. Er zog sich dabei eine Platzwunde zu. Daraufhin verklagte er die Betreiberin des Schwimmbades auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in vierstelliger Höhe. Sie wies die Forderung von sich: Er sei selbst schuld, weil er ohne die erforderliche Sicht auf mögliche Hindernisse am oder im Wasser getaucht sei.
Das Urteil
Das Amtsgericht Coburg stellte sich hier auf die Seite der Schwimmbadbetreiberin. Sie habe keinerlei Pflichten verletzt. Zwar müsse jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, alles Notwendige und Zumutbare unternehmen, um anderen nicht zu schaden. Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht habe aber auch Grenzen. Ein Schwimmbadbetreiber müsse seine Gäste nicht vor jeder nur denkbaren Gefahr schützen. Es reiche aus, einen “verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Schwimmbadbesucher vor Schäden zu bewahren”. Die Rutsche habe außerdem den gängigen DIN-Vorschriften entsprochen. Die Badbetreiberin sei nicht verpflichtet gewesen, Warnschilder aufzustellen mit dem Hinweis, Besucher könnten sich den Kopf stoßen, wenn sie ohne ausreichende Sicht schwimmen oder tauchen. Badegäste müssten beim Auftauchen selbst auf ihre Umgebung achten. “Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass Geschädigte nicht für jeden Schaden einen Dritten verantwortlich machen können. In der Öffentlichkeit müsse sich jeder so umsichtig bewegen, dass er eine offensichtliche Gefahrenquelle auch ohne Warnschild erkennt”, so Michaela Rassat.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Deutsche Gerichte entscheiden immer wieder, dass nicht jede Verletzung gleich zu Ansprüchen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Auch beim Besuch von Veranstaltungen, Geschäften oder Sportstätten ist etwas Eigenverantwortung gefragt. Gerade für Verletzungen infolge offensichtlicher Gefahrenquellen müssen die Betroffenen meist selbst einstehen. “Besucher von Schwimmbädern und Badeseen sollten daran denken, dass es im und am Wasser rutschige Stellen, scharfe Kanten oder andere Hindernisse geben kann. Sie sollten sich umsichtig verhalten und Eltern sollten auf ihre Kinder achten”, so der Tipp der Rechtsexpertin.
Amtsgericht Coburg, Urteil vom 29. Januar 2018, Az. 11 C 1432/17
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