Das Elternrecht auf ungewöhnliche Vornamen hat Grenzen

Das Elternrecht auf ungewöhnliche Vornamen hat Grenzen

Sehen Ämter und Gerichte das Kindeswohl gefährdet, können Vornamen abgelehnt werden

Das Elternrecht auf ungewöhnliche Vornamen hat Grenzen

Nicht alles ist erlaubt. (Bildquelle: © Konstantin Yuganov – Fotolia.com)

Nicht jeder Vorname kann vom Standesamt beurkundet werden. Es gibt Vornamen, die das Kindeswohl gefährden. Hier endet das Elternrecht auf ungewöhnliche Vornamen abrupt. Die Entscheidung darüber treffen Ämter und notfalls auch Gerichte. Dort müssen immer wieder Eltern in ihre Grenzen verwiesen werden, die ihren Kindern Vornamen geben, mit denen sie es später einmal schwer haben werden. Gerichte stellen fest, dass zum Beispiel Markennamen wie Porsche, Persil, Urlaubsorte, Lieblingsfußballclub oder Getränkemarken wie Bluna oder Waldmeister keine Vornamen sind, die dem Kindeswohl entsprechen. Unglaublich: Auch stehen Namen vor Gericht, die einen unmittelbaren Bezug zu Gewalt oder Sexualität haben. Kinder, die solche Namen tragen würden in ihrem späteren Leben verspottet oder gehänselt. Die Kinderseele könnte darunter nachhaltig Schaden nehmen.

Keine Vornamen: Markennamen wie Porsche, Urlaubsorte und Getränkemarken

Die Gerichte entscheiden im Einzelfall. Grundlage sind gesetzliche Bestimmungen, die die Namensgebung regeln. Nach § 21 Abs. 1 Personanstandsgesetz (PStG) müssen Vornamen und Geburtsname eines Kindes im Geburtenregister durch das Standesamt eingetragen werden. Der Standesbeamte entscheidet auch in erster Instanz darüber, ob ein Vorname eingetragen werden kann oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Eltern des Kindes das materielle Namensbestimmungsrecht haben. Dieses Recht ist Teil des Sorgerechts. Auch können Eltern Namen frei erfinden. Sie müssen sich jedoch klar von Bezeichnungen für Gegenstände, Krankheiten oder ähnlichem unterscheiden.

Eltern dürfen ihre Kinder nicht der Lächerlichkeit preisgeben

Eltern dürfen ihre Kinder mit einem Namen nicht lächerlich machen. Nicht nur die Namensgebung findet Grenzen vor Gericht, Auch die Zahl der Vornamen kann reglementiert werden. Zu viele Vornamen oder Vornamen, die nicht klar einem Geschlecht zuzuordnen sind, können untersagt werden. So hat Presseberichten zufolge das Oberlandesgericht Düsseldorf die Vornamenkette “Chenekahow, Tecumseh, Migiskau, Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi. Pathar, Chajara, Majim, Henriko, Alessandro” klar untersagt und festgestellt, dass zwölf Vornamen dem Kindeswohl schaden.

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