Eine kurze Übersicht über ein komplexes Kapitel der Strafverteidigung
Das Beamtenstrafrecht, also die Strafverteidigung eines Beamten in einem Strafverfahren, ist nicht nur ein Ermittlungsverfahren und ein Urteil sondern zumeist auch wegbereitend für darauffolgende Disziplinarverfahren.
Es gilt, nach dem (Straf-,) Verfahren ist vor dem (Disziplinar-,) Verfahren.
Das Strafrecht ist ebenso wie das Disziplinarrecht dem öffentlichen Recht zuzuordnen.
Beide Verfahren sind daher dem Wesen nach sehr ähnlich und bedürfen gleichermaßen hoher Aufmerksamkeit des Strafverteidigers.
Die Ergebnisse des Strafverfahrens können für das sich anschließende Disziplinarverfahren aufgrund der Bindungswirkung der §§ 23 und 57 BDG übernommen werden.
Dies zeigt sehr genau, warum das Strafverfahren nicht vernachlässigt werden darf und es in einem solchen Verfahren zumeist um weit mehr für den Beamten geht, als schlicht um die Bestrafung durch den Staat.
Fehler im Strafverfahren können daher doppelt schwer wiegen.
Dreh-, und Angelpunkt ist, ebenso wie in einem normalen Strafverfahren, dass Ermittlungsverfahren, welches bei einem Anfangsverdacht angestoßen wird.
Nach der Einleitung eines Strafverfahrens erfolgt zumeist die Aussetzung des Disziplinarverfahrens gemäß § 22 BDG.
Das Disziplinarverfahren ruht bis zum Abschluss des Strafverfahrens.
Nimmt die Staatsanwaltschaft gegenüber einem Beamten, Soldaten oder Richter die Ermittlungen auf, hat sie an den Dienstherrn in der Regel eine Mitteilung zu machen (Nr. 15, 19 MiStra).
So können umgehende Disziplinarmaßnahmen gegenüber dem beschuldigten Beamten eingeleitet werden.
Diese wären zum Beispiel, die Suspendierung gemäß § 38 BDG oder die Zwangsbeurlaubung gemäß § 66 BBG.
Das Ergebnis des Strafverfahrens in möglicher Form von einem Einstellungsbeschluss, Strafbefehl und Urteil ist dann direkter Anknüpfungspunkt an das weitere Disziplinarverfahren.
Bei Haftstrafen (auch wenn diese auf Bewährung ausgesetzt werden) kann ebenso der vollständige Verlust des Beamtenstatus drohen gemäß § 24 BeamtenStG und § 41 BBG.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ähnelt sehr dem Ermittlungserfahren im Disziplinarverfahren.
Zumeist wird jedoch, wie bereits oben beschreiben, im strafrechtlichen Verfahren der Sachverhalt “ausermittelt” worden sein und dem Disziplinarverfahren als Sachverhalt zu Grunde gelegt werden können.
Was nach den Ermittlungen, im Strafverfahren, die Anklage darstellt ist im Disziplinarverfahren die Disziplinarklage.
Auch hier ähneln sich die Formen und Formalien beider Klagen sehr.
Grundsätzlich besteht für das behördliche Disziplinarverfahren und für das gerichtliche Disziplinarverfahren, die Grundregel, dass die tatsächlichen Feststellungen aus rechtskräftigen Strafurteilen, eine Bindungswirkung entfalten.
Dies muss jedoch nicht immer nachteilig für den Beschuldigten sein. Liegt zum Beispiel bei einem Beweismittel ein Verwertungsverbot im Strafverfahren vor, so greift dieses Verwertungsverbot ebenso im Disziplinarverfahren.
Andersherum können aber auch zum Beispiel, die ohne einen Verteidiger gemachten Angaben bei einer Polizeibehörde, nicht nur für das Strafverfahren, sondern auch in einem Disziplinarverfahren verwendet werden.
Feststellungen aus einem Strafbefehl hingegen unterfallen sowohl in § 23 BDG als auch in § 57 BDG nicht der Bindungswirkung.
Ebenso tritt, auch wenn der Beamte in der Regel dies so empfinden wird, keine unzulässige Doppelbestrafung durch beide Verfahren ein.
Eine Sanktion im Strafverfahren sowie nachteilige Folgen aus dem Disziplinarverfahren schließen sich daher grundsätzlich nicht aus.
Immerhin ist es jedoch möglich, dass die strafgerichtliche Sanktion im Einzelfall ausreicht, um auch die Ziele des Disziplinarverfahrens zu erreichen.
So zum Beispiel im Fall der Einstellung gegen Auflagen gemäß § 153a StPO. Die Zahlung der Auflage wird bereits als ausreichend angesehen, so dass weitere Disziplinarsanktionen nicht mehr zulässig sind.
Die enormen wechselseitigen Beziehungen beider Verfahren sollten bestenfalls von einem Anwalt bearbeitet werden und nicht durch mehrere Hände gehen. So kann am besten gewährleistet werden, dass beide Verfahren in Abstimmung bearbeitet und nicht aufgrund mangelnder Kommunikation oder Missverständnisse mehrerer Rechtsanwälte, unnötige Fehler begangen werden, welche erhebliche Folgen für den Beamten haben und in einem weiteren Verfahren nicht mehr behebbar sind.
Da ein Beamter auch außerhalb seines Dienstes strafbares Verhalten an den Tag legen und auch dieses Verhalten sich auf sein Dienstverhältnis und das Disziplinarverfahren auswirken kann, ist zum Beispiel auch eine Trunkenheitsfahrt im Privatleben oder das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nicht ganz unbedeutend für eine Disziplinarmaßnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 05.07.06 unter anderem ausgeführt, dass bei einer außerdienstlich begangene Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) eines Beamten der Bundespolizei, eine Gehaltskürzung um 1/10 auf die Dauer von 18 Monaten durchaus gerechtfertigt ist.
Ebenso kann eine Trunkenheitsfahrt schon als “Eignungsmangel” mit weitreichenden beruflichen Konsequenzen gewertet werden.
Die unübersehbare hohe Anzahl von Möglichkeiten, wie sich ein Beamter strafbar machen kann und dementsprechend disziplinarische Konsequenzen zu fürchten hat, macht eine individuelle Betrachtung und Bearbeitung eines jeden Strafverfahrens mit Hinblick auf ein Disziplinarverfahren unumgänglich.
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Rechtsanwalt Frank M. Peter
Herr Frank Matthias Peter
Kirchstraße 1
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