Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, kann eine Kündigung unwirksam sein- zum Beispiel wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot
Wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Streits mit seinem Arbeitgeber einen Anwalt zu Hilfe zieht, kann ihm nicht deshalb gekündigt werden. Selbst die in der Probezeit ausgesprochene Kündigung ist in diesem Fall als ein Verstoß gegen das Maßregelverbot des Arbeitgebers anzusehen, so das Arbeitsgericht Dortmund in seinem Urteil vom 12.02.2014
(Az: 9 Ca 5518/13)
Daher sei die Kündigung unwirksam.
DEm Judikat lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Eine Arbeitnehmerin wurde befristet vom 15.04.2013 bis zum 31.10.2013 eingestellt.
Sie wies während des Bewerbungsgesprächs darauf hin, dass sie bereits einen Sommerurlaub gebucht habe. Nur für den Fall, dass sie in diesem Zeitraum Urlaub bekomme, werde sie den Arbeitsvertrag unterschreiben. Dies wurde ihr vom Personalvertreter verbindlich zugesagt.
Auch in dem Urlaubsplan der Firma wurde der Urlaub der Klägerin eingetragen.
Später wurde der Klägerin mitgeteilt, sie könne den Urlaub doch nicht nehmen und solle sich damit arrangieren oder das Unternehmen verlassen.
Nachdem die Klägerin daraufhin einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aufsuchte und dieser das Unternehmen anschrieb, folgte die Kündigung.
Als Grund für die Kündigung führte das Unternehmen nicht die Urlaubsplanung an, sondern die “Kommunikation” über einen Rechtsanwalt. Zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses sei dies “irritierend”.
Diese Art der Kommunikation sei im Hause “weder gewünscht noch üblich”.
Eine Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sei daher nicht weiter vorhanden.
Das Arbeitsgericht sah dies anders.
Die Klägerin habe lediglich ihr Recht wahrgenommen, sich auch anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nach einer weniger als 6 Monate dauernden Beschäftigung nicht anwendbar war, sei die Arbeitnehmerin nicht schutzlos gestellt.
Der Arbeitgeber habe gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot verstoßen. Danach darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht abstrafen oder benachteiligen, nur weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Hierzu gehört auch das Aufsuchen eines Rechtsanwaltes.
Nach der verbindlichen Urlaubszusage durch den Arbeitgeber und mehreren Kontaktversuchen durch die Klägerin, sei es durchaus “verständlich und auch vernünftig” gewesen, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Daher war die Kündigung unwirksam.
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