Immobiliendarlehen für BestAger ab 60 / tilgungsfreie Raten / keine Rückzahlung zu Lebzeiten nötig / freie Verwendung des Darlehens
Steigende Verbraucherpreise und Energiekosten belasten gerade ältere Bürger. Dank der Best-Ager-Finanzierung ist es jetzt für Menschen ab 60 möglich, ein tilgungsfreies Darlehen zu erhalten. Das Darlehen kann für beliebige Zwecke eingesetzt werden.
Besichert wird das Best-Ager-Darlehen durch Eintragung einer erstrangigen Grundschuld. Wie bei einem regulären Hypothekendarlehen sind auch hier monatliche Darlehensraten zu zahlen. Jedoch enthält die Rate keinen Tilgungsanteil, sondern nur eine monatliche Zinsbelastung.
Jens Schmidt ist Deutschlands Best-Ager-Darlehen Experte “Nummer 1” (bundesweit haben er und sein Agenturteam in den Jahren 2020, 2021 und 2022 mit Abstand die meisten Best-Ager-Darlehen erfolgreich vermittelt). Schmidt (54) ist ausgebildeter Bankkaufmann und Versicherungsfachmann. Kunden können das Best-Ager-Darlehen bei ihm direkt von zu Hause aus beantragen.
Schmidt ist Best-Ager-Darlehen Ansprechpartner für ganz Deutschland. Kreditgeber ist die Allianz. Die fairen Bedingungen loben zahlreiche Kunden: Im ersten Jahr nach Darlehensgenehmigung kann das Darlehen in Teilschritten abgerufen werden. Damit zahlen Kunden in den ersten 12 Monaten ihre Zinsraten nur auf den bisher in Anspruch genommenen Darlehensanteil.
Als Sicherheit dient die selbst bewohnte Immobilie. Das kann ein Haus oder eine Eigentumswohnung sein. Anlageobjekte sind hier ebenso wenig geeignet wie Wohneigentum im Zweiparteienhaus. Eine Begutachtung beim Darlehenskunden vor Ort ist nicht erforderlich.
Sollte die Immobilie noch belastet sein, kann mit dem Best-Ager-Darlehen eine Vorlast von maximal 10% des Immobilienwertes direkt abgelöst werden. Damit muss die aktuell kreditgebende Bank natürlich einverstanden sein.
Getilgt wird das Best-Ager-Darlehen durch die Erben oder den Verkauf der Immobilie. Der Verkauf ist jederzeit möglich, denn mit dem Best-Ager-Darlehen bleibt man Alleineigentümer seiner Immobilie. Für einen kleinen Zinsaufschlag von 0,03% auf den Darlehenszins ist ein Best-Ager-Darlehensnehmer berechtigt, das Darlehen bei Pflegebedürftigkeit (Gewährung eines Pflegegrades) oder länger andauernder schwerer Krankheit (nachzuweisen, mind. 6 Monate Dauer) die Immobilie zu verkaufen und das Darlehen ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zurück zu zahlen.
Auch der Tod eines Darlehensnehmers löst für den verbleibenden Ehepartner oder für die Erben ein vorzeitiges Rückzahlungsrecht des Best-Ager-Darlehenes aus – ohne Berechnung einer Vorfälligkeit. Alternativ kann das Darlehen auch weiter fortgeführt werden. Dank der langfristigen Zinsfestschreibung, einkalkuliert werden 25 Jahre, ist der Kunde vor Schwankungen am Zinsmarkt bestens gewappnet. Von der langfristigen Zinsfestschreibung profitieren auch die Erben der Immobilie, die in ihrer Entscheidung frei sind, die Immobilie selbst zu nutzen, zu vermieten oder zu verkaufen.
Ist ein Umzug erforderlich, kann die Grundschuld der selbst bewohnten Immobilie sogar auf eine neu erworbene Immobilie übertragen werden. Damit sind Best-Ager-Kunden gegen viele Lebenseinschnitte, die sich im Alter auftun können, gewappnet.
Das Best-Ager-Darlehen ist eine clevere Alternative zum Teilverkauf. Die Zinshöhe ist langfristig festgelegt, Darlehenskunden bleiben alleinige Eigentümer und bei Beendigung des Darlehens muss daher kein Eigentumsanteil zurück gekauft werden.
Wie kommen Sie an ein Best-Ager-Darlehen?
Jens Schmidt erstellt Ihnen nach einer telefonischen Erstberatung ein schriftliches Angebot. Zugleich erhalten Sie eine Checkliste mit den benötigten Unterlagen, die Sie einfach und bequem per Post oder E-Mail einreichen können. Die Beratung verpflichtet Sie zu nichts und ist absolut unverbindlich.
Jens Schmidt
Tel. 0421-83673100
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Jens Schmidt ist gebundener Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Abs. 1 S. 1 GewO, eingetragen im Vermittlerregister. Seine Eintragung ist einzusehen unter www.vermittlerregister.info
Zweck des Registers ist es insbesondere, der Allgemeinheit die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen zu ermöglichen. Es sorgt so für Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz.
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