Viele Vereine haben sich zur Wahrnehmung ihrer Interessen in einem übergeordneten Verband auf Landes- oder Bundesebene zusammengeschlossen. Bekanntes Beispiel ist die Struktur im Fußball: Die Vereine sind Mitglied in ihrem Landesverband; Regional- und Landesverbände sind neben dem Ligaverband Mitglied im Deutschen Fußball-Bund (DFB).
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht vor, dass der Verein einen Vorstand haben muss und von diesem vertreten wird. Dies gilt auch im Verhältnis zum übergeordneten Verband. Sofern die Satzung nichts anderes regelt, gilt die Vertretungsbefugnis des Vorstandes unbegrenzt. “Im Interesse der Rechtssicherheit soll sich ein Dritter darauf verlassen können, dass der Vorstand den jeweiligen Verein wirksam vertreten kann”, erläutert Sportrechtler Marius Breucker aus Stuttgart. “Auf diese Weise sind die Vereine im Rechtsverkehr voll handlungsfähig”.
Viele Satzungen sehen vor, dass die Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Vereins über die Mitgliedschaft in einem übergeordneten Verband entscheidet. Immer wieder kommt es aber vor, dass der Vorstand auch ohne einen zugrundeliegenden Beschluss der Mitgliederversammlung den Austritt aus einem Landes- oder Bundesverband erklärt. Ist ein solcher Austritt wirksam? “Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes in der Satzung mit Wirkung gegenüber Dritten zu beschränken”, sagt Marius Breucker, der unter anderem regelmäßig die Stuttgarter Kickers vertritt. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht muss aber in der Satzung eindeutig zum Ausdruck kommen. Allein die Regelung, dass grundlegende Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorbehalten bleiben, genügt hierfür nicht.
Die Rechtsprechung verlangt, dass eine Beschränkung der Vertretungsmacht in der Satzung ausdrücklich geregelt ist. Sie räumt der Rechtssicherheit Vorrang vor der internen Organisation des Vereinslebens ein. “Das ist überzeugend, denn der Verein hat selbst die Möglichkeit, durch entsprechende Satzungsgestaltung für Klarheit zu sorgen”, sagt Sportjurist Christoph Wüterich, Anwalt in Stuttgart und langjähriger Präsident des Deutschen Hockeybundes. Bei der Satzungsgestaltung ist somit Sorgfalt gefordert: Denn selbst die ausdrückliche Regelung, dass die Mitgliederversammlung Entscheidungen über den Austritt aus einem Verband trifft, genügt regelmäßig nicht, um die Vertretungsmacht des Vorstandes zu beschränken. Trotz eines Verstoßes gegen die interne Zuständigkeit wäre der vom Vorstand erklärte Austritt wirksam. “Die einmal geschaffenen Fakten sind – von den vereinsinternen Problemen abgesehen – oftmals nicht oder nur mit zeitlicher Verzögerung zu korrigieren”, weiß Rechtsanwalt Marius Breucker. Es lohnt sich daher, die Satzung auch hinsichtlich der Vertretungsbefugnis eindeutig auszugestalten.
Weitere Informationen zu Dr. Marius Breucker und zum Thema ” Darf ein Vereinsvorstand den Austritt aus einem Mitgliedsverband erklären? (https://mariusbreucker.wordpress.com/2015/04/22/vereinsrecht-vertretungsbefugnis-des-vorstandes-fur-austritt-aus-mitgliedsverband/)” sind auf
de.scribd.com/doc…-aus-einem-Mitgliedsverband-erklaren (https://de.scribd.com/doc/263643747/Darf-ein-Vereinsvorstand-den-Austritt-aus-einem-Mitgliedsverband-erklaren)
und
www.kooperationsportrecht.de/publikationen.htm (http://www.kooperationsportrecht.de/publikationen.htm)
zu finden.
Wüterich Breucker zählt zu den ersten Adressen alteingesessener Stuttgarter Kanzleien für Zivil- und Wirtschaftsrecht. Die derzeit sieben Anwälte betreuen unternehmerische und private Mandanten umfassend in allen zivilrechtlichen Fragen. Schwerpunkte sind Vertrags- und Wirtschaftsrecht, Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht, Bau- und Architektenrecht, Familien- und Erbrecht einschließlich Testamentsvollstreckung, Bank- und Kapitalmarktrecht, Schiedsverfahren sowie Vereins- und Sportrecht. Neben der rechtlichen Beratung und Vertragsgestaltung vertritt die Kanzlei ihre Mandanten bundesweit vor Gerichten und in nationalen und internationalen Schiedsverfahren. Wüterich Breucker gilt als Kanzlei mit ausgewiesener Expertise und Erfahrung in Zivilprozessen und Schiedsverfahren. Die Kanzlei geht auf das Jahr 1924 zurück und verbindet Fleiß und Zuverlässigkeit mit Freude an kreativer juristischer Gestaltung und innovativer Problemlösung. Die Anwälte beteiligen sich als Lehrbeauftragte, Referendarausbilder und Prüfer im Staatsexamen an der Ausbildung junger Juristen und mit zahlreichen Publikationen an der rechtswissenschaftlichen Diskussion.
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