Internetanschlussinhaber können nicht ohne weiteres wegen vermeintlichen Filesharings mit Forderungen überzogen werden
(NL/4961249481) Die Film- und Musikindustrie hat es künftig schwerer, Internetanschlussinhaber wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen im Netz mit Abmahnkosten und Schadensersatzforderungen zu überziehen. Das Amtsgericht München nahm jetzt die Rechteinhaber bei der Beweiserbringung stärker in die Pflicht. Bislang mussten dort die Anschlussinhaber konkret darlegen, wem, wenn nicht einem selbst, die vorgeworfene Rechtsverletzung zuzuschreiben ist.
Kann ein Anschlussinhaber im Prozess schlüssig darlegen, dass er für die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht verantwortlich sein kann, dann muss die Gegenseite aufzeigen, dass das Vorgetragene nicht stimmt. Mit einem entsprechenden Beschluss vollzog das Amtsgericht München damit eine Kehrtwende.
Zum Hintergrund: Die Constantin Film Verleih GmbH mit Sitz in München hatte einen Fahrschulinhaber aus Düsseldorf beschuldigt, von seinem Computer aus einen Constantin-Film vervielfältigt und ihn in einer Internet-Tauschbörse zum Downloaden im gewerblichen Ausmaß angeboten zu haben. Die Rechteinhaber beriefen sich darauf, dass die IP-Adresse, über die dieses so genannte Filesharing ablief, dem Anschluss des Fahrschulinhabers zugewiesen sei.
Der Fahrschulinhaber hatte jedoch die Urheberrechtsverletzung definitiv nicht begangen und weigerte sich daher, das Geld zu überweisen. Als er Zahlungsaufforderungen wiederholt nicht nachkam, erhob Constantin Klage gegen ihn vor dem Amtsgericht München. Im konkreten Fall geht es um eine Summe in Höhe von über 1.100 Euro.
Der Fahrschulinhaber lässt sich von dem Rechtsanwalt Jean-Paul Bohne von der Kanzlei BERGER LAW LLP (Düsseldorf) vertreten. Nach der mündlichen Verhandlung gab das Gericht nun seine bisher vertretene Ansicht auf.
Der Fahrschulinhaber konnte dem Münchner Richter schlüssig darlegen, dass ihm die Urheberrechtsverletzung, die er im August 2009 in seinen Geschäftsräumen begangen haben soll, fälschlicherweise zugeschrieben worden war. So gab er unter anderem an, dass er selbst zum fraglichen Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Ehefrau nachweislich in den Ferien in Italien war. Die Geschäftsräume waren im Zuge seiner urlaubsbedingten Abwesenheit verschlossen und Dritten nicht zugänglich. In den Geschäftsräumen des Fahrschulinhabers im Jahr 2009 befanden sich weder ein internetfähiges Endgerät noch ein Router oder ähnliches. Schon allein deswegen könne ihm die Urheberrechtsverletzung an dem Film nicht angelastet werden. Dieser Argumentation folgt das Gericht.
Im vorliegenden Fall muss nun nach dem Gerichtsbeschluss die Constantin Film Verleih GmbH den vollen Beweis für die pauschal behauptete Urheberrechtsverletzung durch den Fahrlehrer erbringen. In dem Beschluss heißt es wörtlich:
Da mit der sekundären Darlegungslast eine Umkehr der Beweislast nicht verbunden ist, muss nunmehr die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen Beweis für die anspruchsbegründende Verletzungshandlung anbieten und die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen so widerlegen, dass sich die täterschaftliche Verantwortung des Beklagten ergibt ().
Zu ähnlichen Entscheidungen waren unlängst auch das Landgericht München I, das Landgericht Köln und das Landgericht Düsseldorf gekommen.
Der Münchner Beschluss ist auch eine empfindliche Niederlage für die Kanzlei Waldorf Frommer. Deren Anwälte hatten in der Vergangenheit vorzugsweise beim Amtsgericht München die vermeintlichen Ansprüche ihrer Mandanten aus der Musik- und Filmindustrie auf Zahlung von Abmahnkosten sowie Schadensersatz eingeklagt.
Die Kanzlei wurde im Jahr 2001 als Sozietät gegründet. Seit 2011 firmiert sie unter dem Namen BERGER LAW LLP. Die Kanzlei berät und vertritt vor allem mittelständische Unternehmen, aber auch Einzelpersonen. Die Anwälte der Kanzlei betreuen und vertreten ihre Mandanten bundesweit.
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