ARAG Experten über den Ausschluss von Schülern bei Klassenfahrten
Auf eine Klassenreise freut sich für gewöhnlich jeder Schüler. Und da diese dazu dient, den Gemeinschaftssinn sowie die kulturelle oder anderweitige Bildung der Kinder und Jugendlichen zu fördern, liegt es im Interesse der Schulen, dass jeder daran teilnimmt. Dennoch gibt es Ereignisse und Situationen, in denen der Fall anders liegt. ARAG Experten erläutern, wann der Ausschluss von der Klassenfahrt gerechtfertigt ist.
Spaß für die Schüler, Stress für die Lehrer
So wie sie die Aufsichtspflicht im Unterricht und auf dem Pausenhof haben, übernehmen die Lehrer auch auf einer Klassenfahrt während der gesamten Dauer die Verantwortung für die teilnehmenden Schüler. Zwar ist eine lückenlose Beaufsichtigung und Kontrolle nicht möglich, dennoch ist es eine umfassende Aufgabe, die oft nicht ohne ist. Dabei geht es nicht ohne Regeln. Und diese liegen situationsabhängig im Ermessen der Lehrer und der Schule. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass die Aufsichtspflicht gegenüber Schülern ab 18 Jahren grundsätzlich entfällt.
Welche Regeln gibt es?
An die vom Lehrer aufgestellten Regeln für die Klassenfahrt, zum Beispiel ein Alkoholverbot, müssen sich auch volljährige Schüler halten. Für Lehrkräfte ist es wichtig, das Jugendschutzgesetz (JuSchG) genau zu kennen, denn bei allen Regeln gilt es, dies stets einzuhalten. Neben dem unter anderem dort festgelegten Alkohol- und Rauchverbot für Kinder und Jugendliche müssen Lehrer auf Klassenfahrten beispielsweise darauf achten, dass ihre minderjährigen Schützlinge keine Nachtclubs, Bars oder Spielhallen aufsuchen. Auch der Besuch eines nicht jugendfreien Kinofilms ist laut ARAG Experten tabu.
Strafe kann schon mal sein
Durch ihre Aufsichtspflicht und die Eltern-Vertretungsrolle können Lehrer disziplinarische Maßnahmen ergreifen. Diese müssen aber natürlich grundsätzlich verhältnismäßig sein. Nicht eingehaltene Schlafenszeiten und eine kleine Zimmerparty, die sich im Rahmen hält, müssen sicherlich nicht dazu führen, nach Hause geschickt zu werden. Ganz anders sieht es laut ARAG Experten aber aus, wenn die Unterkunft unerlaubt verlassen wird. Und – siehe Jugendschutzgesetz – auch verbotener Alkoholgenuss, Drogenbesitz und -konsum werden höchstwahrscheinlich zur vorgezogenen Rückreise führen. Und zwar auf eigene Kosten, wie in einem konkreten Fall geschehen, in dem sich ein Schüler heimlich Alkohol gekauft hatte (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 3 K 191/23). Auch körperliche Gewalt gegen Mitschüler, Lehrer oder andere Personen, Diebstahl oder Geschlechtsverkehr bilden Gründe für disziplinarische Maßnahmen.
Schulen dürfen Schüler ausschließen
Aber nicht nur Missverhalten auf der Reise selbst kann die Klassenfahrt beenden. Die Schule darf Schüler durchaus von der Fahrt ausschließen. So weisen die ARAG Experten auf ein Urteil hin, das dem Beschluss der Klassenkonferenz folgte, einem Schüler die Teilnahme an einer schulischen Skifreizeit zu untersagen, weil er mehrfach durch Fehlverhalten aufgefallen war. Dabei war er unter anderem an einer Brandstiftung in der Schule beteiligt (Verwaltungsgerichts Berlin, Az.: 3 L 47/25).
Prinzipiell sind Klassenfahrten verpflichtend
Zu Hause bleiben und auf dem Sofa chillen durfte der Junge allerdings nicht. Egal, ob schulseitig ausgeschlossen oder freiwilliger Verzicht: Bleibt ein Schüler zu Hause, hat er nicht unterrichtsfrei. Stattdessen muss er eine Ersatzaufgabe bearbeiten oder am Unterricht in einer anderen Klasse teilnehmen. Die Schule ist angehalten, alternative Lernangebote während der Abwesenheit seiner Klasse bereitzustellen. Prinzipiell sind Klassenfahrten aber verpflichtend. Die ARAG Experten weisen auf Ausnahmen hin, die eine Befreiung rechtfertigen könnten, darunter gesundheitliche Probleme, familiäre Verpflichtungen oder religiöse Gründe. In solchen Fällen entscheidet in der Regel die Schulleitung über eine mögliche Befreiung, nachdem Eltern oder Erziehungsberechtigte einen entsprechenden schriftlichen Antrag gestellt haben. In Ausnahmefällen kann auch der Klassenlehrer eine Empfehlung aussprechen, die von der Schulleitung geprüft wird. Je nach Bundesland kann es dabei erforderlich sein, dass ein ärztliches Attest oder andere Nachweise vorgelegt werden.
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