Der Umgang mit Kundendaten im Unternehmen – ein sensibler Bereich
Daten erlangen immer stärker den Charakter einer Handelsware. Der Datenschutz ist ein Bereich, der heute immer größere Aufmerksamkeit erfordert. So reagieren Kunden und die Presse oft mit erheblichem Unverständnis, wenn Daten im Rahmen von Geschäftsvorgängen in falsche Hände gelangen, verkauft oder gestohlen werden. Den Umgang mit Daten regelt in Deutschland das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es enthält auch Vorschriften zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Landesgesetze treffen weitere Regelungen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt drei Urteile zum Thema “Datenschutz” vor.
Fall 1: Umgang mit Newsletter-Daten bei Insolvenz des Versenders
Eine Werbeagentur hatte für einen Auftraggeber regelmäßig Newsletter an dessen Kunden verschickt. Die Email-Adressen hatte man vom Auftraggeber erhalten. Schließlich wurde die Agentur insolvent. Der Auftraggeber forderte nun vom Insolvenzverwalter die Herausgabe der von ihm zur Verfügung gestellten Kundendaten mit dem aktuellen Stand der An- und Abmeldungen des Newsletters. Der Insolvenzverwalter übergab auf eine gerichtliche einstweilige Verfügung hin zwar eine CD mit Daten, jedoch nur unter Vorbehalt einer Schadenersatzforderung und ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht. So ging der Fall vor Gericht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet sei, die Daten der Kunden des Auftraggebers herauszugeben. Der Auftraggeber habe bezüglich der Daten einen Herausgabeanspruch nach § 667 Alt. 1 BGB, der eine Aussonderung aus der Insolvenzmasse erlaube. Der Werbeagenturvertrag sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Bei solchen Verträgen habe der Auftragnehmer nach § 667 BGB alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhalte, wieder an den Auftraggeber zurückzugeben – es sei denn, etwas anderes werde vereinbart. Eine solche abweichende Vereinbarung habe es hier jedoch nicht gegeben.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.09.2012, Az. I-6 U 241/11
Fall 2: Verkauf nutzloser Adressdaten
Ein Unternehmen hatte bei einem Adressenhändler größere Mengen von Adressen für Werbezwecke bestellt. Die Adressen waren mit Hilfe von Gewinnspielen gewonnen worden. Angeblich hatten alle Adresseninhaber im Rahmen des sogenannten “opt in” zugestimmt, Werbeanrufe zu erhalten. Der Käufer der Adressen war jedoch unzufrieden: Nach eigener Aussage bekam er es nicht nur mit Beschwerden zu tun, sondern musste auch strafbewehrte Unterlassungserklärungen unterschreiben – denn die Angerufenen seien sich nicht bewusst gewesen, in irgendetwas eingewilligt zu haben. Der Käufer hielt den Vertrag wegen Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz für nichtig. Er zahlte die Rechnungen für die Adressen nicht und wurde verklagt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied jedoch zu Gunsten des Adressenhändlers: Dieser habe zu drei unterschiedlichen Zeitpunkten etliche tausend Adressen aus sechs verschiedenen Quellen in Form von Gewinnspielen geliefert. Der Käufer sei vertraglich verpflichtet gewesen, den Verkäufer über die Nutzung der Adressen zu informieren. Dies sei nicht geschehen. Es reiche nicht, darauf zu verweisen, dass “mehrere” Unterlassungserklärungen erforderlich gewesen seien. Der Käufer hätte dem Gericht zufolge darlegen müssen, welche Angerufenen wann, in welcher Form und mit welcher Begründung das fehlende Einverständnis in die Anrufe ausgedrückt hätten. Da die fehlende Eignung der Adressen für Werbezwecke nicht ausreichend untermauert werden könne, müsse der Kaufpreis bezahlt werden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010, Az. I-17 U 167/09
Fall 3: Umgang mit Kundendaten bei Anbieterwechsel: Unterbieten verboten
Stromanbieter erfahren in der Regel bei einem Anbieterwechsel des Kunden, wer dessen neuer Stromversorger wird. Denn meist beauftragen die Kunden den neuen Stromversorger mit der Kündigung des Altvertrages. So auch in diesem Fall. Nun speicherte der bisherige Stromanbieter die Daten der früheren Kunden weiterhin und verband sie in seinem System mit der Information, zu welchem Anbieter diese gewechselt waren. Der Vertrieb des Unternehmens nahm sich dann die Datensätze vor und verschickte Werbeschreiben an die Kunden, in denen diesen ein Tarif angeboten wurde, welcher günstiger war als der ihres neuen Stromanbieters. Dieser hielt das Verfahren für datenschutzrechtlich unzulässig und damit auch für wettbewerbswidrig. Er klagte auf Unterlassung. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte, dass diese Art der Datennutzung unzulässig sei. Unter anderem habe keine Einwilligung der Kunden vorgelegen, dass die Information über ihren neuen Stromanbieter mit ihrem Namen verbunden und zu Werbezwecken genutzt werden dürfe. Die Information über den neuen Stromversorger sei nicht erforderlich gewesen, um berechtigte Interessen des bisherigen Versorgers wahrzunehmen. Die datenschutzrechtlichen Regelungen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in der Werbung seien Marktverhaltensregeln im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Wer gegen sie verstoße, verhalte sich wettbewerbswidrig. Der neue Stromanbieter bekam damit Recht und die Nutzung der Daten war zu unterlassen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2012, Az. 6 U 38/11
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