D.A.S. Stichwort des Monats Februar: Handelskauf und Rügepflicht

Gewährleistung beim gewerblichen Einkauf

Kauft ein Unternehmer im Rahmen seines Geschäfts etwas von einem anderen Unternehmer, gelten besondere Regeln. Nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) muss der Käufer bei Wareneingang die Ware auf Mängel prüfen und diese gegebenenfalls sofort anzeigen. Treten erst später Mängel auf, die trotz Überprüfung zunächst nicht erkennbar waren, muss er diese unverzüglich rügen und kann dann seine Ansprüche geltend machen. Werden die Mängel nicht unverzüglich gerügt, gilt die Ware in beiden Fällen als einwandfrei und es entfällt jegliche Gewährleistung. Die entsprechende Regelung ist sehr allgemein und bietet viel Spielraum für Rechtsstreitigkeiten. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt einige Gerichtsurteile zur handelsrechtlichen Rügepflicht vor.

Fall 1: Wieviel Prüfung muss sein?
Ein Zwischenhändler hatte bei einem Hersteller 110.000 Metallbolzen mit bestimmten Eigenschaften bestellt, die in mehreren Chargen geliefert und dann an einen Endkunden weitergegeben werden sollten. Nach Anlieferung führte der Zwischenhändler eine Sichtkontrolle durch, die keine Beanstandungen ergab. Da jedoch der Hersteller das zugesagte Zertifikat über die Eigenschaften der Bolzen nicht mitlieferte, veranlasste der Zwischenhändler eine Materialprüfung beim Endkunden. Ergebnis: Die Bolzen waren wegen zu hoher Festigkeit nicht verwendbar. Der Zwischenhändler rügte nun die Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware und verweigerte die Kaufpreiszahlung. Der Hersteller forderte den vollen Kaufpreis mit der Begründung, dass der Mangel gleich bei Eintreffen der ersten Bolzen hätte gemeldet werden müssen; die reine Sichtprüfung sei nicht ausreichend gewesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zugunsten des Zwischenhändlers. Schon weil dieser die Ware nur möglichst schnell weiterverkaufe, könnten hier keine aufwändigen Untersuchungen durch Fachleute für Materialprüfung erwartet werden. Der vom Endkunden beauftragte Sachverständige habe für die Untersuchung von drei Proben über anderthalb Monate gebraucht. Ein solcher Prüfungsaufwand könne von einem bloßen Zwischenhändler nicht im normalen Geschäftsbetrieb erwartet werden. Hier sei von einem verdeckten Mangel auszugehen, der auch später – unverzüglich nach seiner Entdeckung – gerügt werden könne. Dies sei geschehen. Das Gericht sah den Vertrag hier als einen Werklieferungsvertrag an, bei dem es um die Lieferung einer vom Lieferanten selbst hergestellten Ware geht. Für die Gewährleistung seien die Regeln des Kaufvertragsrechts anwendbar. Der Zwischenhändler habe Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung vertragsgemäßer Ware. Bis dahin könne die Kaufpreiszahlung verweigert werden.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Februar 2013, Az. I-16 U 66/12

Fall 2: Rügepflicht bei Auslieferung an dritte Partei
Ein Hersteller von Lutschtabletten wollte eine Werbeaktion bei Apotheken starten und bestellte dafür 12.000 Stück Baumkuchen in Dosen mit Werbeaufdruck. Die Kuchen wurden in zwei Teillieferungen vereinbarungsgemäß an ein drittes Unternehmen ausgeliefert, das sie wiederum an die Apotheken auslieferte. Dort stellte sich heraus, dass ein Großteil der Kuchen verschimmelt war. Der Hersteller der Baumkuchen verlangte Kaufpreiszahlung, der Tablettenproduzent wollte den Kaufpreis mindern mit dem Hinweis auf die nicht vertragsgemäße Lieferung. Es entstand Streit um die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt die Lieferung hätte untersuchen und den Mangel rügen müssen. Das Gericht ging davon aus, dass die Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers unverändert bestehen bleibe, auch wenn die Ware an einen Dritten ausgeliefert werde. Zur Not müsse sichergestellt werden, dass eben beim Dritten eine Untersuchung der Ware nach Eingang stattfinde. Zwar sei hier von einem verdeckten Mangel auszugehen. Dieser hätte dann aber unverzüglich nach Entdeckung gerügt werden müssen – was nicht passiert sei. Es sei überhaupt nicht geklärt worden, wann denn die zwischengeschaltete Drittfirma erstmals von dem Schimmelbefall erfahren habe. Zusätzlich scheitere ein Anspruch auf Kaufpreisminderung auch daran, dass der Käufer den Verkäufer nicht mit Fristsetzung zur Nachlieferung aufgefordert habe.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 5. November 2008, Az. 7 U 15/08

Fall 3: Firmenwagen mit Mängeln
Ein Autokäufer hatte bei einem Kfz-Händler ein nagelneues Auto erstanden und dabei erklärt, dass er ein kaufmännisch eingerichtetes Gewerbe ausübe. In den AGB des Verkäufers stand, dass Ansprüche auf Mängelbeseitigung sowohl direkt beim Verkäufer als auch bei anderen, vom Hersteller dafür anerkannten Betrieben geltend gemacht werden könnten. Vier Monate nach dem Kauf fand eine Rückrufaktion des Herstellers statt, die auch dieses Auto betraf. Nun erschien der Käufer mehrfach in einer anderen Vertragswerkstatt des Herstellers, weil es Probleme mit dem Schließmechanismus des Kofferraums und des Verdecks gab. Weitere zwei Monate später erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen dieser Mängel. Der Verkäufer lehnte die Rückabwicklung unter Hinweis auf § 377 HGB ab. Das Landgericht Krefeld gab dem Kfz-Händler Recht. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag sei nicht möglich. Der Vertrag sei für beide Seiten im Rahmen ihres Handelsgeschäfts zustande gekommen und falle damit unter § 377 HGB. Der Käufer habe die Ware sofort nach Übergabe zu inspizieren und auftretende Mängel mitzuteilen. Verdeckte Mängel seien unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Hier sei die erste Mängelrüge an den Verkäufer erst mit dem Vertragsrücktritt erfolgt – Monate nach Auftreten der Mängel. Das Gericht betonte ein wichtiges Detail: Die Mängelrüge zur Erfüllung der Pflichten des § 377 HGB müsse gegenüber dem Verkäufer selbst erfolgen, also hier gegenüber dem Autohändler – und nicht gegenüber einem anderen Vertragshändler des Herstellers. Die Vertragsklauseln über die Gewährleistung im Kaufvertrag änderten daran nichts.
Landgericht Krefeld, Urteil vom 13. März 2014, Az. 3 O 311/13

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