Werbefallen umschiffen und Abmahnungen vermeiden
Das deutsche Wettbewerbsrecht besteht nicht nur aus den Regelungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sondern auch aus einer Vielzahl von Gerichtsurteilen. Was unlauter ist, bestimmen weitgehend die Gerichte. Schnell kann es zu teuren Abmahnungen durch Wettbewerbsvereine oder die Konkurrenz kommen, weil in der Werbung eine falsche Formulierung gebraucht oder eine Pflichtangabe falsch platziert wurde. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt dazu drei Gerichtsurteile vor.
Fall 1: Umweltdaten in der Anzeigenwerbung – “Ausreißer”-Anzeige
Will ein Betrieb heute Neuwagen zum Verkauf anbieten, muss er die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) beachten. Dieses Wortungetüm ist eine gesetzliche Regelung, die den Händler oder Hersteller dazu verpflichtet, in der Werbung Angaben zum Verbrauch und zum CO2-Ausstoß eines angebotenen neuen Fahrzeugs so deutlich hervorzuheben, dass sie auch bei flüchtigem Lesen ebenso ins Auge fallen wie der Hauptteil der Werbung. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem ein Autohaus regelmäßig die Vorschriften zu den Umweltangaben beachtet hatte. Bei diversen Werbeanzeigen ging alles gut, bei einer jedoch wanderten die Umweltangaben ins “Kleingedruckte” der Anzeige. Danach war wieder alles vorschriftsmäßig. Prompt folgte eine Abmahnung. Das Autohaus verteidigte sich mit dem Hinweis auf eine Vorschrift aus dem UWG: Nach § 3 UWG muss ein Verstoß, um wettbewerbsrechtlich angegriffen werden zu können, die Interessen von Wettbewerbern “spürbar beeinträchtigen.” Das bedeutet: Hält sich der Werbende immer an die Regeln und geht nur in einem Einzelfall etwas schief, ist ihm wegen des “Ausreißers” kein Vorwurf zu machen. Das Gericht sah hier jedoch keinen dieser Ausnahmefälle. Denn die Pkw-EnVKV besage eindeutig, dass jede Handlung, Unterlassung oder Verhaltensweise, die unmittelbar mit der Absatzförderung zusammenhänge, einen Verstoß darstellen könne. Im Bereich der Umweltangaben könne daher nicht mit einem einzelnen “Ausreißer” bei der Werbung argumentiert werden.
OLG Stuttgart, Urteil vom 16.08.2012, Az. 2 U 101/11
Fall 2: Überführungskosten als Fußnote
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass sogenannte “Sternchenwerbung” – also Werbung, in der eine bestimmte Aussage mit einem Sternchen versehen und per Fußnote näher erklärt wird, grundsätzlich zulässig ist (BGH, Beschluss vom 19.04.2012, Az. I ZR 173/11). Für die Autobranche scheint dies jedoch nicht uneingeschränkt zu gelten. Dies geht zumindest aus einem Urteil des Berliner Kammergerichts hervor. Hier hatte ein Pkw-Händler mit der Preisangabe “6.999 EUR*” geworben und das Sternchen unten in der Anzeige erläutert mit “*Zzgl. Kosten für Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 EUR.” Das Kammergericht war der Meinung, dass die vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle anders lägen – darin ginge es um Preisangaben, bei denen der Verbraucher erwarte, dass noch ein Betrag dazukomme. Beim Angebot eines Kfz-Händlers würden normalerweise aber keine Versandkosten etc. hinzukommen. Die Überführungskosten für einen Neuwagen per Sternchen in die Fußnote zu schieben, sei einerseits ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe eines Endpreises, andererseits auch eine Irreführung des Verbrauchers.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 04.09.2012, Az. 5 U 103/11
Fall 3: Hinweis auf Durchführung von “TÜV” und “AU”
Eine Kfz-Werkstatt hatte damit geworben, dass sie für ihre Kunden auch “TÜV” und “AU” durchführe. Ein Wettbewerbsverein mahnte den Betrieb daraufhin ab: Die Bezeichnung “TÜV” beziehe sich nur auf den Technischen Überwachungsverein. Heutzutage würden jedoch auch Ingenieure anderer Prüforganisationen die Hauptuntersuchung durchführen. Es sei eine Irreführung des Verbrauchers, mit dem “TÜV” zu werben, wenn dann womöglich die Hauptuntersuchung durch die “DEKRA” oder eine andere Organisation erfolge. Bei dem Betrieb werde die HU nicht nur durch Mitarbeiter des “TÜV” durchgeführt. Vor dem Landgericht München I kamen die Wettbewerbshüter mit dieser Argumentation allerdings nicht durch. Kein normaler Kunde frage in einer Werkstatt nach einer “Hauptuntersuchung gemäß § 29 Straßenverkehrszulassungsordnung.” Die Bezeichnung “TÜV” sei einfach ein gebräuchliches Synonym für die Hauptuntersuchung, obwohl es seit vielen Jahren auch andere Organisationen gebe, die diese durchführten. Auch werde der Wettbewerb zwischen den Werkstätten durch eine solche Aussage nicht beeinflusst: Dem Kunden sei es meist vollkommen gleich, welche Prüforganisation die Hauptuntersuchung durchführe.
Landgericht München I, Urteil vom 08.03.2012, Az. 4 HK O 25511/11
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