D.A.S. Stichwort des Monats April: Preisangaben in der Werbung

Bei falscher Preisauszeichnung drohen Abmahnungen

Nach § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind Unternehmen alle Handlungen verboten, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Nach § 5 UWG gelten insbesondere irreführende geschäftliche Handlungen als unlauter. Auch die Regelungen der Preisangabenverordnung (PAngV) sind zu beachten. Dies bedeutet im Klartext: Auch in der Werbung ist nicht alles erlaubt. Besonders Preisangaben in Prospekten oder auf Internetseiten sorgen oft für teure Abmahnungen durch Wettbewerbsvereine oder die Konkurrenz. Denn hier ist Transparenz gefragt – damit der Kunde weiß, woran er ist. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt drei Urteile zum Thema “Preisangaben” vor.

Fall 1: Werbung für Eröffnungsangebot mit durchgestrichenem Preis
Ein Teppichhändler hatte einer Zeitung einen Werbeprospekt beilegen lassen. Darin wurde eine neue Teppichkollektion beworben, die er mit besonders günstigen Einführungspreisen anbot. Neben diesen Einführungspreisen standen im Prospekt deutlich höhere, durchgestrichene Preise. Die neue Kollektion wurde als Weltneuheit beworben. Ein Konkurrent sah in der Werbung einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot und klagte auf Unterlassung. Vor dem Bundesgerichtshof bekam der Konkurrent Recht: Wer mit einem höheren, durchgestrichenen Preis Werbung mache, müsse deutlich machen, worauf sich dieser beziehe. Eine Werbung mit Einführungspreisen und höheren, durchgestrichenen Preisen sei nur zulässig, wenn mitgeteilt werde, wie lange die Einführungspreise gelten würden und ab wann der höhere Preis bezahlt werden müsse. Ein Einführungsangebot müsse zeitlich begrenzt sein.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 81/09

Fall 2: Durchgestrichener “Statt-Preis”
In anderen Fällen akzeptieren Gerichte durchgestrichene Preise. So hatte ein Schuh-Händler auf seiner Internetseite mit dem Hinweis “statt” einen Preis durchgestrichen und dann einen anderen, niedrigeren Preis dahinter gesetzt. Ein Konkurrent ging dagegen vor, weil er der Meinung war, dass durchgestrichene Preise generell näher erläutert werden müssten. Das OLG Düsseldorf hat dazu entschieden, dass eine solche Werbung auch ohne weitere Erläuterungen zulässig sei. Denn der Verbraucher könne die Angabe in diesem Fall gar nicht anders auslegen, als so, wie sie hier gemeint war: Der durchgestrichene Preis war der alte, nun ungültige Preis, und der niedrigere war der neue, der künftig gelten sollte. Durch das Wort “statt” entstünden keine Unklarheiten. Der Verbraucher könne hier keinem Irrtum darüber erliegen, wann welcher Preis gelte – denn der durchgestrichene gelte eben nicht mehr.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010, Az. I-20 U 28/10

Fall 3: Erläuterung mit Sternchen
Ein Telekommunikations-Unternehmen hatte per Werbeflyer eine Internet- und Telefon-Flatrate beworben. Hinter dem Preis für die Dienstleistung stand ein Sternchen. Dieses wurde in einer Fußnote erläutert: Es wies darauf hin, dass der Preis nur in Verbindung mit einem analogen Kabelanschluss gelte. Ein Konkurrent war der Ansicht, dass diese Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstoße: Diese schreibe die Nennung eines Endpreises einschließlich aller Nebenkosten vor. Das OLG Köln bestätigte zwar, dass § 1 der Preisangabenverordnung einen Endpreis einschließlich Umsatzsteuer und aller Preisbestandteile vorschreibe. Aber: Sogenannte “nicht bezifferbare” Preisbestandteile müssten nicht einberechnet werden. Genau darum handele es sich hier. Denn nicht jeder Verbraucher müsse zwingend einen eigenen Kabelanschluss bezahlen, um die angebotene Leistung zu nutzen: Bei einigen Mietern sei der Haus-Kabelanschluss schon anteilig in den Mietnebenkosten enthalten. Es sei lediglich notwendig, dass ausreichend deutlich auf den möglichen zusätzlichen Preisbestandteil hingewiesen werde. Dies sei hier geschehen: Das Sternchen sei deutlich zu erkennen, sei Teil der “Blickfang”-Werbung und werde auf der gleichen Seite wie diese in gut lesbarer Schrift erläutert. Es liege damit hier kein Verstoß gegen die PAngV vor.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.06.2012, Az. 6 U 238/11
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