Corona Strafrecht Stuttgart, Öffnungsverbot, Kontaktsperre, Corona Enkeltrick

Corona Strafrecht Stuttgart, Öffnungsverbot, Kontaktsperre, Corona Enkeltrick

Corona Krise und das Strafrecht in Stuttgart und Ba-Wü, Strafbarkeit bei Verstößen gegen das Öffnungsverbot von Restaurants und Geschäften, Strafbarkeit bei Kontaktsperre, der Corona-Enkeltrick

BildCorona und Strafrecht in Stuttgart

Corona, Öffnungsverbot für Geschäfte in Stuttgart

Welche Strafe droht bei Verstoß gegen das Öffnungsverbot gemäß § 75 IfSG ?

Im Zuge der aktuellen Corona-Epidemie wurde in allen Bundesländern, die Schließung von einer Vielzahl von Geschäften angeordnet. Diese Anordnung sollte durchaus ernst genommen werden, da ein Verstoß zum Teil drastische Strafen und Bußgelder nachsichziehen kann.

In diesem Zusammenhang hat die Polizei bundesweit zahlreiche Strafverfahren und Bußgeldverfahren gegen Geschäftsinhaber eingeleitet, die entgegen der Regierungsanweisung handeln und ihre Geschäfte dennoch öffnen.

Empfindliche Strafen bei verbotenen Berufsausübungen

Grundlage für das Verbot der Öffnung von Läden und Restaurants sind die von den einzelnen Bundesländern erlassenen Allgemeinverfügungen nach § 28 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen.

In den Allgemeinverfügungen werden zum Beispiel der Betrieb von Fitnessstudios, Kinos, Spielhallen und vor allem Restaurants, Bars und Ähnlichem vollständig untersagt.

Dies ist für die Inhaber solcher Unternehmen ein großer Einschnitt und auch ein großer wirtschaftlicher Schaden. Jedoch sollte dies nicht dazu führen, dass die Verfügungen ignoriert werden.

Auch das Betreiben von Bordellen und die Ausübung von Prostitution wurde unter Strafe gestellt.

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bei Strafbarkeit nach § 75 IfSG

Die Missachtung dieser Allgemeinverfügungen stellt eine Straftat nach § 75 Abs. 1 IfSG dar und wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Strafverfahren wird grundsätzlich gegen den Inhaber oder den Geschäftsführer des Geschäfts eingeleitet.

Auch fahrlässige Verstöße werden strafrechtlich verfolgt!

Wird fahrlässig gehandelt, zum Beispiel weil man die Allgemeinverfügung nicht kannte, aber hätte kennen müssen, wird dies gemäß § 75 Abs. 4 IfSG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Es ist davon auszugehen, dass jeder Gewerbetreibende die Allgemeinverfügung kennen muss. Es dürfte damit bei einem Verstoß immer zumindest eine fahrlässige Begehung vorliegen.

Führt der Verstoß zu einer nachweisbaren Infektion mit Corona, zum Beispiel bei einem Kunden oder Gast, droht eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung oder im Falle des Versterbens des Gastes sogar ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung. Die fahrlässiger Tötung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft.

Corona Kontaktsperre in Stuttgart

Ausgangsbeschränkungen in Baden Württemberg

Corona Verordnung der Landesregierung von Baden Württemberg

§ 3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften verboten. Die Untersagung nach Satz 1 gilt insbesondere für

Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
sowie
Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.

(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs erforderlich ist.

Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 2 sind außerdem Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen

in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.

(4) Ausgenommen von Absatz 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind.
Dies sind insbesondere solche der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Notare sowie anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, die Letztgenannten, wenn sie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen.

(5) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium kann Ausnahmen unter Auflagen zum Infektionsschutz zulassen.

Wer die Regeln nicht beachtet, kann von der Polizei und den Ordnungsbehörden bestraft werden. Sollten Ihnen ein Strafverfahren wegen einer der oben genannten Themen drohen so sollten Sie sich frühzeitig an uns wenden.

Aus dem Enkeltrick wird der Corona-Enkeltrick

Auch Betrüger haben auf die Corona-Krise reagiert. Der sogenannte Enkeltrick wurde angepasst. Sie behaupten nun, dass ein infizierter Enkel oder Neffe in einem Krankenhaus liegt und dringend Geld benötigt.

Das ist ein klassischer Betrug § 263 StGB. Es soll also den Menschen die falsche Tatsache vorgespiegelt werden, dass ein Verwandter oder Bekannter an dem Corona Virus erkrankt sei und dringend Hilfe bedarf. Es soll somit Geld für den vermeintlich hilfesuchenden Verwandten oder Bekannten bezahlt werden.

Sollten Sie mit einer solchen Forderung konfrontiert werden, so rufen Sie sofort die Polizei zu Hilfe.

Bitte beachten Sie auch unseren weiteren Artikel Corona und das Arbeitsrecht in Stuttgart.

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