Cold Call: Unerwünschte Telefonwerbung führt nicht zur Nichtigkeit eines Vertrages

Wirksamer Vertragsschluss trotz Wettbewerbsverstoß

BildDas AG Lahr hatte über die Klage eines Telekommunikationsunternehmens zu entscheiden, ob ein Vertrag über Telekommunikationsdienste, der im Rahmen eines vermeintlich unerlaubten Werbeanrufs abgeschlossen wurde, nichtig ist.

Die Beklagte Telefonkundin war der Meinung, dass ein solcher Vertrag nichtig ist. Sie machte insbesondere geltend, dass ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorliege, wonach Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen unzulässig sind. Aus diesem Grund stellte sie nach 10-monatigem Bestehen des Vertrags die Zahlungen der vertraglich geschuldeten Gebühren ein.

Das Gericht war anderer Ansicht. Vor allem war es nicht der Meinung, dass es sich bei § 7 Abs. 2 Nr. 2 um ein Verbotsgesetz handelt. Von einem solchen sei nur auszugehen, wenn sich ein Gesetz nicht nur gegen den Abschluss eines Rechtsgeschäfts, sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und seinen wirtschaftlichen Erfolg richtet. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bezieht sich hingegen lediglich auf die Umstände des Zustandekommens eines Vertrags. Daher handele es sich hier lediglich um eine Ordnungsvorschrift, die zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen könnte, aber nicht die Nichtigkeit eines abgeschlossenen Vertrags zur Folge hätte.
Außerdem sei nur von einem Verbotsgesetz auszugehen, wenn die aus diesem folgende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts unabhängig vom Willen der Vertragspartner ist. Da der Verstoß gegen § 7 UWG jedoch lediglich von einem Vertragspartner geltend gemacht werden kann, handele es sich dabei nicht um ein Verbotsgesetz. Aus diesem Grund sei der Vertrag über Telekommunikationsdienste nicht nichtig und die Beklagte zur Zahlung verpflichtet.

Mit diesem Urteil widerspricht das AG Lahr einem Urteil des AG Bremen vom 21.11.2013 (Az. 9 C 573/12). Dieses war der Ansicht, dass es sich bei § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG um ein Verbotsgesetz handelt. Zur Begründung führte es vor allem die Notwendigkeit an, den Verbrauchern in Überrumpelungssituationen ausreichend Schutz zukommen zu lassen. Im Gegensatz zum AG Lahr ist es dabei aber nicht auf den Charakter eines Verbotsgesetzes eingegangen. Das AG Lahr ist außerdem der Ansicht, dass dem Verbraucherschutz im Wege wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen ausreichend Sorge getragen wird.

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