Das Arzthaftungsrecht/Medizinrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, für das ein Geschädigter qualifizierte anwaltliche Beratung und Vertretung benötigt. Ciper & Coll. berichten über aktuelle Erfolge:
Kompetenz
Wir gehören auf den Gebieten des Medizin-, Arzthaftungs- und Personenschadenrechtes aufgrund unserer fast 20jährigen Erfahrungen, unseren Kontakten zu zahlreichen hochqualifizierten medizinischen Sachverständigen jeder Fachrichtung und unseren Prozesserfolgen zu den renommiertesten Sozietäten in Deutschland. Zahlreiche Publikationen und eine fortwährende Präsenz in Print-, Hörfunk- und TV-Medien sind belegt (s. Presse).
I.
Oberlandesgericht Köln – vom 12. Oktober 2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Armplexuslähmung wegen nicht vorgenommener Sectio, OLG Köln, Az. 5 U 24/13
Chronologie:
Die schwangere Mutter der Klägerin befand sich zur Entbindung ihrer Tochter in der Einrichtung der Beklagten. Hier wurde ungeachtet diverser Risikofaktoren, wie einer stattgehabten Nephrektomie eine vaginale Geburt vorgenommen. Das geborene Kind erlitt anlässlich des Geburtsvorgangs eine Armplexuslähmung.
Verfahren:
Das Landgericht Aachen hat umfangreich Beweis erhoben, wies die Klage aber im Ergebnis ab, da der bestellte Gutachter nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen konnte, dass die Schulterdystokie durch eine Sectio verhindert worden wäre. Der Arzthaftungssenat des OLG Köln sah das indes anders und kam zum Ergebnis, dass sich die Parteien vergleichsweise einigen sollten. Die Gesamtschadenposition liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Eine nicht lege artis erfolgte Geburtshilfe führt im Schadenfalle zu Ansprüchen des Geborenen. Neben dem Schmerzensgeld stehen dem geschädigten Kind auch ein Pflegemehraufwand sowie der Ersatz von materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft zu, so die sachbearbeitende Rechtsanwältin Agnes Szlachecki.
II.
Landgericht Ulm – vom 06. Oktober 2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlerhaft vorgenommene Lungenpunktion, LG Ulm, Az. 6 O 119/13
Chronologie:
Die Klägerin befand sich im Jahre 2011 wegen einer Lungenentzündung zur stationären Behandlung im Hause der Beklagten. Es erfolgte eine Punktierung der Lunge links. Im Rahmen des Eingriffs kam es behandlungsfehlerhaft zu einem Einstich in den Herzbeutel, was zu einer lebensbedrohlichen Situation der Klägerin führte. Sie musste mehrfach reanimiert werden und erlitt einen Sauerstoffmangel im Gehirn.
Verfahren:
Angesichts der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage hat das befasste Landgericht Ulm den Parteien angeraten, sich vergleichsweise zu einigen. Danach solle die Beklagtenseite der Klägerin eine pauschale Entschädigung von 45.000,- Euro zahlen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Das im Vorfeld der gerichtlichen Inanspruchnahme von der Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht in Auftrag gegebene Gutachten hat bestätigt, dass ein Behandlungsfehler vorliegt. Trotz der eindeutigen Konstatierung lehnte jedoch die Versicherung der Beklagten die Anerkennung der Haftung bereits dem Grunde nach ab, stellt die allein sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist fest. Aus diesem Grunde musste die Klägerin gerichtliche Hilfe beanspruchen.
Über:
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Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
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email : ra.ciper@t-online.de
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