Das Arzthaftungsrecht/Medizinrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, für das ein Geschädigter qualifizierte anwaltliche Beratung und Vertretung benötigt. Ciper & Coll. berichten über aktuelle Erfolge:
Kompetenz
Wir gehören auf den Gebieten des Medizin-, Arzthaftungs- und Personenschadenrechtes aufgrund unserer fast 20jährigen Erfahrungen, unseren Kontakten zu zahlreichen hochqualifizierten medizinischen Sachverständigen jeder Fachrichtung und unseren Prozesserfolgen zu den renommiertesten Sozietäten in Deutschland. Zahlreiche Publikationen und eine fortwährende Präsenz in Print-, Hörfunk- und TV-Medien sind belegt (s. Presse).
I.
Oberlandesgericht München – vom 05. Juni 2011
Fehlerhafte Bandscheibenoperation mit Kontrastmittelaustritt in Weichteile, OLG München, Az. 1 U 4916/05
Chronologie:
Die Klägerin begab sich aufgrund eines Bandscheibenvorfalles im Bereich C5/C6 in die Behandlung einer Klinik für Knie- und Wirbelsäulenchirurgie. Intraoperativ kam es zu einem Kontrastmittelaustritt. Es war eine Folgeoperation erforderlich, in der die betroffenen Wirbel versteift werden mussten. Die Patientin befindet sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung aufgrund des Vorfalles.
Verfahren:
Das Landgericht München I hatte die Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme als unbegründet abgewiesen. Auf Berufung durch die Klägerin zum Oberlandesgericht München schlossen die Parteien einen Vergleich. Insbesondere liess sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschliessend klären, ob die Patientin von der Beklagtenseite über die Risiken der Operation, bei der es sich um eine sogenannte “Neuland-Methode” handelte, hinreichend aufgeklärt worden war. Die Gesamtschadenposition liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen:
Die Rechtssprechung hat Grundsätze hinsichtlich der Aufklärungspflicht von Medizinern bei sogenannten “Neuland-Methoden” aufgestellt. Zum Anlass genommen werden mussten “Robodoc”-Fälle, bei denen es nach dem Einsatz eines Roboters oft zu erheblichen Komplikationen gekommen war.
Nach diesen Grundsätzen des BGH besteht bei “Neuland-Methoden” eine besonders gründliche Aufklärungspflicht, um dem Patienten die Gefahren des Eingriffs vor Augen zu führen.
II.
Landgericht Berlin – vom 09. Juni 2011
Falschdiagnose eines grossflächigen Ovarialtumors als Hashimoto-Thyreoiditis, LG Berlin, Az. 13 O 11/08
Chronologie:
Die zwischenzeitlich verstorbene Klägerin befand sich bei der Beklagten, einer Hausärztin, im Jahre 2002 aufgrund von Herzbeschwerden und abdominalen Krämpfen in Behandlung. Diese diagnostizierte fehlerhaft zunächst ein Reizdarmsyndrom. Eine Darmspiegelung oder Untrallschalluntersuchung veranlasste sie indes nicht. Als die Beschwerden sich nicht besserten, diagnostizierte die Medizinerin eine sogenannte Hashimoto-Thyreoiditis.
Verfahren:
In dem im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht Berlin eingeholten Sachverständigengutachten bestätigt der Gutachter, dass eine Unterbauchsonografie hätte vorgenommen werden müssen. Die Beklagte entdeckte dadurch einen grossflächigen Ovarialtumor nicht. Nach langer Krebserkrankung verstarb die Klägerin sodann im Jahre 2007.
Die Parteien einigten sich auf Zahlung eines deutlich im fünfstelligen Eurobereichs liegenden Betrages im Vergleichswege.
Anmerkungen:
Der Fall zeigt einmal mehr, wie lange sich arzthaftungsrechtliche Angelegenheiten hinziehen können. Die Fehlbehandlung datiert aus 2002, der vergleichsweise Abschluss neun Jahre später.
Zugleich zeigt der Fall aber auch, dass das Betreiben eines solchen langwierigen Verfahrens angesichts der durch unterlassene Befunderheblungen eintretenden Beweiserleichterungen sich für den Patienten durchaus lohnen kann.
III.
Landgericht Bonn – vom 13. Juni 2011
Verspätete Diagnose eines locoregionären Tumorrezidivs der HWS-Region, LG Bonn, Az. 9 O 74/07
Chronologie:
Der Kläger befand sich im Rahmen der ambulanten Nachversorgung einer Krebsoperation seit 2001 in der Praxis des Beklagten zur regelmässigen Kontrolle. In den Jahren 2005/2006 hat der Beklagte MRT-Aufnahmen überprüft und o.B. befundet. Erst im September 2006 diagnostizierte ein Nachbehandler ein Rezidiv an der zu beobachtenden Stelle, das schon in 2005 gut erkennbar war.
Verfahren:
Das Landgericht Bonn hat nach umfangreicher Beweisaufnahme den Parteien zu einer vergleichsweisen Klärung angeraten, wonach dem Kläger eine Pauschale zur Gesamtabgeltung von 70.000,- Euro zu zahlen sei. Nachdem die Beklagtenseite diesen Vergleichsvorschlag im Termin zunächst kategorisch und vehement abgelehnt hatte, akzeptierte sie ihn kurze Zeit später schriftsätzlich dann doch noch.
Anmerkungen:
Die vorgeworfene Fehldiagnose war unzweifelhaft und wurde als grob fehlerhaft konstatiert. In derartigen Fällen sollte eigentlich eine zügige und angemessene Regulierung durch einen Haftpflichtversicherer erfolgen, was oftmals leider nicht der Fall ist.
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