Ciper & Coll. Rechtsanwälte sind erfolgreich in Deutschland auf den Gebieten des Arzthaftungsrechtes/Medizinrechtes tätig. Die Anwälte informieren über aktuelle Prozesserfolge:
Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient oftmals gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als “schicksalhaftes Geschehen” abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:
1.
Landgericht Verden – vom 08. Juli 2011
Tierhalterhaftung – Schadenersatz und Schmerzensgeld nach Hundebiss, LG Verden, Az. 1 O 139/10
Chronologie:
Der Kläger ist ein geistig behindertes Kind von neuen Jahren. Im Mai 2010 besuchte er einen Reiterhof, in dem sich auch ein Mischlingshund befindet. Dieser fügte dem Kind ohne ersichtlichen Grund erhebliche Bisswunden im Gesichts- und Kinnbereich zu. Der Versicherer des Hundehalters war außergerichtlich nicht bereit zu regulieren.
Verfahren:
Nach Vornahme einer Ortsbesichtigung und eines Gütetermines, in dem die Zeugen des Vorfalles umfassend befragt wurden, schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichtes einen Vergleich. Die Gesamtschadenbeträge liegen im fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen:
Aus dem Bereich der Tierhalterhaftung sind immer wieder Fälle bekannt, in denen es zu Verletzungen aufgrund von Hundebissen kommt. Die Halter verweisen generell darauf, dass das Tier so etwas zuvor noch niemals gemacht hätte und sind selber über die Vorfälle überrascht. Bedauerlich ist dann jedoch, dass trotz der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage der Versicherer in einem solch tragischen Fall nicht bereit ist, eine außergerichtliche Regulierung vorzunehmen.
2.
Landgericht Köln – vom 11. Juli 2011
Läsion des nervus radialis und des posterioren Bündels anlässlich Brustoperation, LG Köln, Az. 25 O 89/07
Chronologie:
Die Klägerin begab sich 2005 zu ihrem Gynäkologen aufgrund einer Schwellung unterhalb des linken Schlüsselbeins. Dieser verwies sie nach einer Untersuchung an eine Klinik, in der der Knoten operativ entfernt wurde, ohne jedoch vorher eine Schnittbilddiagnostik vorgenommen zu haben.
Hierbei kam es zu einer Läsion des nervus radialis und des posterioren Bündels mit Entwicklung einer Fallhand. Es war eine achtstündige Nachoperation erforderlich, in der ein Nerv aus dem linken Bein entfernt und eingesetzt wurde.
Verfahren:
Das Landgericht Köln hat eine umfassende Beweisaufnahme vorgenommen und u.a. ein fachchirurgisches Gutachten eingeholt. Der befasste Gutachter wertete die Behandlung als eindeutig fehlerhaft. Es sei gegen bewährte Behandlungsregeln und gesicherte medizinische Erkenntnisse verstossen worden. Auf Vorschlag des Gerichtes schlossen die Parteien sodann einen Vergleich, wonach der Klägerin eine pauschale Gesamtentschädigung von 50.000- Euro gezahlt wurde.
Anmerkungen:
Immer wieder kommt es vor, dass trotz Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage der begangenen Fehler die Haftpflichtversicherung keine außergerichtliche Regulierung vornehmen will. In solchen Fällen ist der Patient dazu gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Prozess stellt für die Betroffenen eine besondere emotionale Belastung dar. Die Hürde, gerichtlich vorzugehen, ist daher hoch.
3.
Landgericht Aurich – vom 13. Juli 2011
Osteomyelitis nach fehlerhafter Nekrosenbehandlung, LG Aurich, Az. 5 O 843/08
Chronologie:
Der Kläger wurde nach einem Unfall mit tiefer Risswunde in das Krankenhaus der Beklagten eingeliefert. Primär nahmen die Ärzte eine Wundversorgung mit Gefässrekonstruktion vor. In der Folge entwickelten sich Nekrosen und eine Fehlstellung des rechten Fusses. Die verspätete adäquate Behandlung führte zu einer Osteomyelitits. Seither kann der Kläger seinen rechten Fuss nicht mehr belasten.
Verfahren:
Das Landgericht Aurich hat die Angelegenheit durch einen Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie gutachterlich prüfen lassen. Dieser kommt im Ergebnis zu der Wertung, dass nicht nachvollziehbar sei, warum ein Gipsverband angelegt wurde und stellte weitere Fehlleistungen fest.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte sodann auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und stellte fest, dass auch sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen seien. Insgesamt regulierte der Versicherer rund 65.000,-Euro.
Anmerkungen:
Trotz der Erheblichkeit der Schädigung kann die Regulierungssumme als ein erfreuliches Ergebnis in dieser Sache angesehen werden. Hätte der Versicherer vorgerichtlich eine Regulierung angeboten, wäre eine gerichtliche Involvierung sicher hinfällig gewesen. Diese hat den Versicherer nunmehr erhebliche weitere Zusatzkosten verursacht.
Über:
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Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
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email : ra.ciper@t-online.de
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