Ciper & Coll. qualifizierte Rechtsberatung und vertretung im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und bei Schmerzensgeld- bundesweit
Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als “schicksalhaftes Geschehen” abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:
1.
Landgericht Münster – vom 14. Januar 2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Brustimplantation, LG Münster, Az. 111 O 55/11
Chronologie:
Die Klägerin unterzog sich einer Brustvergrößerung, in deren intraoperativem Verlauf es zu einer starken Blutung kam. Postoperativ traten eine Schwellung und Entzündungssymptome sowie eine Wundwasseransammlung auf. Es waren zwei Revisionseingriffe erforderlich. Bei dem letzten Eingriff wurden die zuvor eingesetzten Implantate wieder entfernt.
Verfahren:
Das Landgericht Münster hat die Angelegenheit fachmedizinisch würdigen lassen. Nach dem Vorliegen eines positiven Gutachtens für die Patientin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich vor. Die Gesamtschadenposition liegt im fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen:
Der sogenannte PIP-Skandal beschäftigt international die Justiz. Ein französisches Unternehmen hatte Billig-Silikon für Brustimplantate verwendet, die zu erheblichen Gesundheitsschäden führen können. Seit Bekanntwerden des Vorfalles ist der Implantathersteller pleite. Für die Betroffenen ist es daher schwierig, Ansprüche Erfolg versprechend geltend zu machen, so RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.
2.
Oberlandesgericht Düsseldorf – vom 15. Dezember 2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Perforation der Speiseröhre anlässlich Ballondilatation, OLG Düsseldorf, Az. I – 8 U 53/13
Chronologie:
Der zwischenzeitlich verstorbene Kläger litt seit dem Jahre 2002 an Schluckbeschwerden. Er begab sich daher im Jahre 2007 zunächst zu seinem Hausarzt, sodann in die Behandlung der Beklagten, wo eine Ballondilatation vorgenommen wurde. Anlässlich dieser Operation kam es offensichtlich zu einer Perforation der Speiseröhre, die unerkannt blieb. Der Geschädigte litt in der Folgezeit an erheblichen Gesundheitsbeschwerden, mehrere Revisionsoperationen wurden erforderlich.
Verfahren:
Der Verstorbene bemühte zunächst das Landgericht Kleve (Az. 2 O 118/10) mit der Angelegenheit. Die drei befassten Richterinnen wiesen auch diese Klage ab, wie bereits häufig zuvor in anderen Arzthaftungsprozessen. Die Prozessvertreter des Verstorbenen rieten den Angehörigen sodann an, Berufung gegen die Entscheidung zum qualifiziert besetzten Arzthaftungssenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf einzulegen. Der Senat sah den Fall anders als die Kammer in Kleve und schlug den Parteien einen Vergleich über eine pauschale Entschädigung von 30.000,- Euro vor, den diese akzeptierten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Einmal mehr macht sich bemerkbar, dass Gerichte, die mit Arzthaftungsprozessen betraut sind, nicht über die gleiche Qualifikation verfügen. In solchen Fällen ist der Geschädigte, hier die Angehörigen des verstorbenen Patienten, geradezu genötigt, die Sache vor einem qualifizierten höherrangigen Gericht nochmals hinterfragen zu lassen, im vorliegenden Fall, wie häufig zuvor, mit dem entsprechenden Erfolg, stellt Dr D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht heraus.
3.
Landgericht Berlin – vom 23. März 2012
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Brustentfernung aufgrund eines vorwerfbaren Diagnosefehlers, LG Berlin, Az. 13 O 127/03
Chronologie:
Bei der Klägerin wurde Brustkrebs diagnostiziert. Daraufhin kam es zur Entfernung beider Brüste. Postoperativ stellte sich heraus, daß es sich bei der Diagnose Brustkrebs um einen schwerwiegenden vorwerfbaren Diagnoseirrtum handelte. Tatsächlich lag kein pathologischer Befund vor, der eine Resektion erforderlich gemacht hätte. Seit dem Vorfall leidet die Klägerin unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Haltungsschäden, Lymphödemen und erheblichen seelischen Belastungen.
Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat die Angelegenheit fachmedizinisch umfassend würdigen lassen. Das Verfahren zog sich über naehzu neun Jahre hin. Aufgrund der gutachterlichen Bewertungen riet das Gericht eine vergleichsweise Einigung an, worauf sich die Parteien sodann einließen. Insgesamt kann sich die Klägerin über eine pauschale Regulierung von rund 240.000,- Euro freuen. Die Summe stellt der Höhe nach ein bundesweit einmaliges Ergebnis dar.
Anmerkungen:
Vor der Involvierung der Rechtsanwälte Ciper & Coll. waren für die Klägerin bereits zwei andere Rechtsanwaltskanzleien beauftragt. Diesen gelang es nicht, innerhalb der sehr langen Prozessdauer, einen Vergleich zu erzielen. Das Gericht hatte ursprünglich eine Regulierungssumme von 100.000,- Euro in den Raum gestellt. Aufgrund der engagierten Verhandlungen und der Fachkompetenz der jetzigen Prozessvertreter, insbesondere des sachbearbeitenden Rechtsanwaltes Daniel Mahr, LLM, der auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechtes auf Patientenseite spezialisiert ist, konnte innerhalb weniger Monate eine derart hohe und bundesweit eine Ausnahme darstellende Gesamtregulierung ausgehandelt werden. Rechtsanwalt Dr. Dirk C. Ciper LLM, Kanzleiinhaber von Ciper & Coll. begrüßt die Höhe der Regulierung, zumal die Regulierungssummen in Deutschland im Falle hoher Personenschäden nach wie vor deutlich untersetzt sein dürften. Hier sind Politik und Gesetzgeber gefordert, einmal auf “angemessene” Regulierungshöhen im Personenschadenrecht hinzuwirken. Die Gesundheit ist das höchste Rechtsgut. Dahinter sollten die Gewinnmaximierungs- und Unternehmensinteressen der Versicherungswirtschaft deutlich zurücktreten. Ciper & Coll. verstehen sich insofern auch als Opfervertreter, die das bestehende Mißverhältnis zwischen nicht-regulierungswilliger Versicherungswirtschaft und geschädigter Einzelperson auszugleichen versucht. Auch der vorstehende Fall zeigt einmal mehr, daß es die geschädigte Patientin fast zehn Jahre gekostet hat, zu ihrem Recht zu kommen.
Über:
Ciper & Coll.
Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
Deutschland
fon ..: 0211556207
web ..: http://www.ciper.de
email : ra.ciper@t-online.de
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