Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als “schicksalhaftes Geschehen” abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Oberlandesgericht Köln – vom 07. Oktober 2015
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlbehandlung einer intraartikularen Radiustrümmerfraktur am rechten Handgelenk, 300.000,- Euro, OLG Köln, Az. 5 U 73/14
Chronologie:
Der Kläger erlitt im Jahre 1999 beim Inlineskaten einen Unfall. Im Rahmen der Erstversorgung durch ein Krankenhaus in Krefeld wurde eine Fraktur am rechten Handgelenk diagnostiziert. Die Behandlung erfolgte mittels Anlage eines Fixateurs externe sowie einer Rekonstruktion durch Kirschnerdraht Ostheosynthese. Nachdem sich die Beschwerden nicht verbesserten, wurde eine Verplattung in einer Klinik in Köln eingebracht. Seither kann der Kläger seine rechte Hand nicht mehr belasten und seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen.
Verfahren:
Nachdem das Landgericht Köln (Az. 25 O 510/05) in dem Ursprungsprozess die Klage in der ersten Instanz mit klaren Worten abgewiesen hatte, kam der Arzthaftungssenat des OLG Köln (Az.: 5 U 174/08) in dem Berufungsverfahren mit ebenso klaren Worten zur Klagezusprechung und regte zunächst als Vergleichsvorschlag, ohne die Höhe der materiellen Schäden entsprechend zu berücksichtigen, eine pauschale Entschädigung an. Da der Vergleich nicht zustande kam, wurde zunächst nur das Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,- Euro, nebst Zinsen ausgeurteilt. Außerdem stellte das OLG fest, dass alle weiteren materiellen Ansprüche zu zahlen seien.
Da eine außergerichtliche Klärung hinsichtlich der Höhe dieser außergerichtlichen Ansprüche nicht möglich war, musste der Kläger erneut gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, erneut zunächst vor der Arzthaftungskammer des Landgerichtes Köln, das erneut die Klage als unbegründet abwies (Az.: 25 O 279/12). Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers. Das OLG hat ebenfalls erneut das Urteil des Landgerichtes Köln als nicht verwertbar angesehen und den Parteien in der mündlichen Verhandlung angeraten, sich alternativ auf eine Regulierung beschränkt zunächst auf die fiktiven Haushaltshilfekosten von 60.000,- Euro zu einigen, um sodann in einem weiteren Verfahren auch die Höhe der sonstigen Kosten feststellen zu lassen, oder eine Gesamtabgeltung inklusive der entstandenen Verdienstausfälle im Bereich von 250.000,- bis 300.000,- Euro. Die Entscheidung der Parteien ist noch nicht gefallen.
Anmerkungen:
Nachdem das Landgericht Köln bereits in dem Ursprungsprozess vom qualifiziert besetzten Arzthaftungssenat des Oberlandesgerichtes Köln revidiert wurde, musste das OLG auch in dem anhängigen Prozess die Entscheidung des LG Köln ad absurdum führen. In der Grundschule würde das heißen: “Note sechs (ungenügend), setzen!” Es ist bedauerlich, dass Untergerichte in Deutschland gerade im Bereich des Arzthaftungsrechtes, in dem es oft um existenzielle Fragen des medizingeschädigten Patienten geht, immer wieder “schludrig” arbeiten. Das geht zu Lasten der Gerichtsbarkeit, zu Lasten der Versichertengemeinschaft und nicht zuletzt auch zu Lasten des Betroffenen selber, der in solchen Fällen geradezu genötigt wird, die Fehler eines Untergerichtes in einer Berufungsinstanz konterkarieren zu lassen. Das Landgericht Köln sollte sich diese Angelegenheit für zukünftige Verfahren als Grundlage für qualifiziertere Entscheidungen nehmen, so RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.
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Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
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