Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als “schicksalhaftes Geschehen” abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Landgericht Leipzig – vom 18. September 2015
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Verdachtsdiagnose einer zerebralen Metastasierung, 35.000,- Euro, LG Leipzig, Az.: 08 O 2913/13
Chronologie:
Die Klägerin erkrankte in 2009 an einem Lungenkarzinom. Mitte 2013 erlitt sie einen körperlichen Zusammenbruch und wurde in die Klinik der Beklagten eingeliefert. Dort diagnostizierten die Ärzte eine progrediente Hirndrucksymptomatik bei Verdacht auf erneute zerebrale Metastasierung. Aufgrund der Diagnose erhielt die Klägerin u.a. das Medikament Dexamethason und sie sollte immobilisiert werden.
Verfahren:
Das vom Landgericht Leipzig eingeholte fachonkologische Gutachten bestätigte eindeutig, dass die erstellte Diagnose unrichtig war. Eine MRT-Bildgebung wurde verabsäumt, die Therapie mit Dexamethason war nicht indiziert und das Auftreten einer Steroid-induzierten Myopathie hätte vermieden werden können. Das Gericht hat den Parteien sodann einen Vergleich über pauschal 35.000,- Euro angeraten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Trotz der Eindeutigkeit der Fehler war der Haftpflichtversicherer der Beklagten, die Allianz Versicherung, vorgerichtlich nicht zu einer Regulierung bereit gewesen. In einem Schreiben vom 5. November 2014 heißt es u.a.: “Ein Fehlverhalten unserer VN können wir nicht erkennen.” Zumindest erkannten dieses Fehlverhalten der versierte Gutachter einer Universitätsklinik, den das Gericht involviert hat, sowie das Landgericht Leipzig. Und nur darauf kommt es an, nicht indes auf die Ansicht eines Versicherers, stellt Rechtsanwalt Daniel C. Mahr, LLM fest.
Über:
Ciper & Coll.
Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
Deutschland
fon ..: 0211556207
web ..: http://www.ciper.de
email : ra.ciper@t-online.de
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