Ciper & Coll. qualifizierte Rechtsberatung und vertretung im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und bei Schmerzensgeld- bundesweit
Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als “schicksalhaftes Geschehen” abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:
1.
Hanseatisches Oberlandesgericht – vom 06. Juli 2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlbehandelte Fraktur des Unterschenkelbeinknochens, Hanseatisches OLG, Az. 1 U 37/12
Chronologie:
Der Kläger war nach einem Motorradunfall im Jahre 2005 mit vielfältigen Frakturen in eine Hamburger Klinik eingewiesen worden. Dort setzten die Ärzte ihm u.a. Schanz’sche Schrauben in seinen Unterschenkelknochen ein. Dieser Einsatz entsprach nicht den Regeln der ärztlichen Heilkunst.
Verfahren:
Nachdem das erstinstanzlich befasste Landgericht Hamburg (323 O 593/09) bereits einen ärztlichen Behandlungsfehler in Bezug auf die Behandlung der Handgelenksluxationsfraktur festgestellt und dem Kläger ein Schmerzensgeld, einen immateriellen Vorbehalt sowie den Ersatz seiner materiellen Kosten zugesprochen hatte, kam das Hanseatische Oberlandesgericht nach erneuter Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen im Rahmen der Berufungsinstanz nunmehr zu dem Ergebnis, dass auch der Einsatz der Schanz’schen Schrauben in den Unterschenkelknochen nicht lege artis erfolgt sei. Das Gericht verdoppelte daraufhin das erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld. Die Gesamtschäden liegen im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Es zahlt sich oftmals aus, in Verhandlungen mit Haftpflichtversicherern der Schädigerseite hartnäckig zu bleiben. Es bleibt unverständlich, weshalb der Versicherer in der vorliegenden Angelegenheit eine Regulierung verweigerte, so dass der Kläger gerichtliche Hilfe beanspruchen musste. Fast acht Jahre nach dem erlittenen Verkehrsunfall wird endlich das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld ausgezahlt.
2.
Landgericht Düsseldorf – vom 13. Juli 2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Dauerschädigung des Nervus ischiadicus nach Exstirpation eines Neurofibroms, LG Düsseldorf, Az. 3 O 199/10
Chronologie:
Die Klägerin stellte sich bei der Beklagten aufgrund einer Schwellung im linken Oberschenkel vor. Dort diagnostizierten die Ärzte ein Myxom und führten eine Radikaloperation anstatt einer nervenerhaltenden Tumorexstirpation durch. Seit dem Vorfall leidet die Klägerin unter Lähmungserscheinungen, Fußheberplegie, neuropathischem Schmerzbild und ist lebenslang auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen.
Verfahren:
Das Landgericht Düsseldorf hat die Angelegenheit fachmedizinisch würdigen lassen. Der bestellte Sachverständige, Facharzt für Viszeralchirurgie, stellte im Ergebnis fest, dass die Ärzte intraoperativ den Nervus ischiadicus fehlerhaft nicht erkannt und geschädigt haben. Das Gericht verurteilte die Beklagte daraufhin zur Zahlung von 20.000,- Euro Schmerzensgeld und stellte fest, dass auch sämtliche weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen seien.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der Haftpflichtversicherer der Beklagten, die Victoria Versicherung (nunmehr Ergo-Versicherung) stellte mit Schreiben vom 2.1.2009 fest, sie hielte einen ärztlichen Behandlungsfehler für nicht nachgewiesen. Der gerichtliche Sachverständige und das Landgericht Düsseldorf belehrten den Versicherer nunmehr eines Besseren, wie schon so oft zuvor, stellt Rechtsanwalt Dr. Dirk C. Ciper LLM klar.
3.
Landgericht Berlin – vom 19. Juli 2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Medizinprodukterecht:
Intraoperative Einbringung einer fehlerhaft hergestellten Hinterkammerlinse, LG Berlin, Az. 38 O 414/12
Chronologie:
Die Klägerin leidet an einem grauen Star. Sie unterzog sich einer Operation, bei der eine fehlerhafte Kontaktlinse eingesetzt wurde. Diese führte zu einer weiteren Verschlechterung des Sehvermögens der Patientin.
Verfahren:
Nachdem eine außergerichtliche Einigung mit der Beklagten scheiterte, musste die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Aufgrund der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage schlug das Gericht den Parteien eine gütliche Einigung vor, die diese akzeptierten. Der Streitwert wurde im fünfstelligen Eurobereich festgesetzt.
Anmerkungen:
In eindeutigen Fallkonstellationen, wie der vorliegenden, ist es angezeigt, dass der Schädiger im Vorfeld einer gerichtlichen Inanspruchnahme eine angemessene Regulierung anbietet. Das ist oftmals jedoch nicht der Fall, so dass der Geschädigte auch noch gerichtliche Hilfe bei der Durchsetzung seiner Ansprüche in Anspruch nehmen muss. Durch die Involvierung des Landgerichtes Berlin in diesem Fall muss die Herstellerfirma nun neben den Ansprüchen zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten zahlen. Mit dem Ausgang des Verfahrens zeigt sich die sachbearbeitenden Anwälte Marius Gilsbach und Daniel Mahr LLM sehr zufrieden.
Über:
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Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
Deutschland
fon ..: 0211556207
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email : ra.ciper@t-online.de
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