Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als “schicksalhaftes Geschehen” abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einige aktuelle Prozesserfolge der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. aus dem laufenden Jahr 2014 vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge aus den Vorjahren zu entnehmen:
Landgericht Düsseldorf – vom 04. Januar 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler – Geburtsschaden:
Schwerer hypoxischer Hirnschaden mit Tetraspastik anlässlich Hausgeburt, LG Düsseldorf, Az. 3 O 389/08
Chronologie:
Die Eltern des Klägers vereinbarten Anfang 2004 mit der Beklagten, einer Hebamme die Leitung einer Hausgeburt. Beim Geburtsvorgang kam es zu erheblichen Komplikationen. Ein Notfallmanagement stand nicht bereit. Das Kind erlitt dadurch einen schweren Hirnschaden und ist zu 100 Prozent schwerbehindert.
Verfahren:
Das Landgericht Düsseldorf hat den Vorfall fachmedizinisch prüfen lassen. Der Sachverständige stellte fest, dass das Vorgehen der Hebamme unter mehreren Gesichtspunkten fehlerhaft war und nicht den anerkannten Regeln der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger entsprach. Aufgrund der Eindeutigkeit dieser Konstatierungen war der Versicherer der Beklagten sodann zunächst zu einer vergleichsweisen Regulierung bereit und erbrachte eine Akontozahlung von 100.000,- Euro. Da der Versicherer der Beklagten nicht bereit war, eine angemessene weitere Regulierung zu erbringen, verurteilte das Landgericht Düsseldorf die Beklagte sodann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 550.000,- Euro zuzüglich der Zinsen von ca. 150.000,- Euro seit 2008 (wovon die bereits getätigte Akontozahlung abgezogen wurde) und stellte zudem fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren materiellen Ansprüche für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen. Weiter wies das Gericht im Abschlusstermin ausdrücklich darauf hin, dass es aufgrund der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage keinerlei Verständnis für die Regulierungsverweigerungstaktik des Versicherers der Beklagten zeige.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Geburtsschäden haben für die Betroffenen oftmals schwerwiegende Konsequenzen. Eine Sauerstoffunterversorgung von über 30 Minuten führt zwangsläufig zu einer Schwerbehinderung des Kindes und einem erheblichen finanziellen Schaden. Im vorliegenden Fall konnten die Prozessvertreter der Kläger einen erfreulichen Prozesserfolg erzielen. Schon im Vorfeld des Verfahrens hatte ein fachmedizinischer Sachverständiger schwere Fehlleistungen der beklagten Hebamme konstatiert, so RA Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht. Die erstrittene Schmerzensgeldsumme ist eine der höchsten, die in Deutschland durch Gerichte bislang für Geburtsschadenfälle zugesprochen worden ist. Die materiellen Schäden, die bereits jetzt auf weitere drei Millionen Euro beziffert sind, werden eine Summe zwischen nochmals fünf und zehn Millionen Euro ausmachen.
Landgericht Berlin – vom 11. Januar 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Hysterektomie mit beidseitigem Harnstau, LG Berlin, Az.: 35 a O 72/09
Chronologie:
Die Klägerin unterzog sich im Krankenhaus der Beklagten einer vaginalen Hysterektomie. Dabei kam es zu Komplikationen, nachdem die McCall-Naht nicht dem Facharztstandard entsprechend angebracht worden war, so dass sich beide Ureteren verzogen. Es kam zu einem beidseitigen Harnstau, da der Harnleiter mit eingenäht war.
Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat die Angelegenheit fachmedizinisch mittels eines Sachverständigen hinterfragen lassen. Der Gutachter musste sich mehrfach mit dem Fall schriftlich und mündlich auseinandersetzen. Erst im Schlusstermin zur mündlichen Verhandlung gelang es dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt Daniel C. Mahr LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, eine Einigung zu erzielen. Der Streitwert wurde im deutlich fünfstelligen Eurobereich festgesetzt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass sich ein erstinstanzliches Verfahren über einen langen Zeitraum hinwegziehen kann. Geschädigte Patienten müssen sich daher stets in Geduld üben, um in den Genuss einer adäquaten Kompensation für ihr erlittenes Leid zu kommen, meint RA D.C. Mahr LLM.
Landgericht Frankfurt/M. – vom 14. Januar 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Übersehenes Mammakarzinom mit eingetretenen Metastasen, LG Frankfurt/M., Az. 2 – 14 O 120/12
Chronologie:
Die Klägerin ertastete einen Knoten in ihrer Brust und begab sich daraufhin in die Praxis der Beklagten, die eine Mammographie veranlasste. Ein vorliegendes Mammakarzinom wurde fehlerhaft nicht diagnostiziert. Die Klägerin musste sich sodann einer Chemotherapie unterziehen. Die verspätete Diagnose verschlechtert das Prognoserisiko.
Verfahren:
Das Landgericht Frankfurt/M. riet den Parteien aufgrund der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage zu einer vergleichsweisen Erledigung an. Den Streitwert legte das Gericht im sechsstelligen Eurobereich fest.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Verspätete Karzinomdiagnosen stellen einen Standardfall im Bereich des Arzthaftungsrechtes dar. Die durch die verspätete Diagnose entstehenden Schäden sind oftmals gravierend, so RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.
Landgericht Bremen – vom 17. Januar 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlgeschlagene minimalinvasive Spondylodese, LG Bremen, Az. 3 – O – 2265/11
Chronologie:
Die Klägerin litt an starken Rückenschmerzen beim Gehen und Sitzen und Ausstrahlung in ihr rechtes Bein und begab sich in die Behandlung der Beklagten. Diese führten eine minimalinvasive Spondylodese durch, wobei es zu Komplikationen kam. Seit dem Vorfall ist die Klägerin nicht mehr beschwerdefrei und auf die regelmäßige Einnahme von starken Schmerzmitteln angewiesen.
Verfahren:
Das Landgericht Bremen hat einen fachchirurgischen Sachverständigen, Leiter einer Unfallklinik einer Medizinischen Hochschule, mit dem Vorfall befasst. Im Ergebnis stellte sich nach umfangreicher Beweisaufnahme eine Aufklärungspflichtverletzung heraus, so dass das Gericht den Parteien einen Vergleich vorschlug, den diese akzeptierten. Der Streitwert wurde im deutlich sechsstelligen Eurobereich festgesetzt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Auch ärztliche Aufklärungspflichtverletzungen führen im Arzthaftungsprozess zu den gleichen Konsequenzen wie beim Behandlungsfehler und der geschädigte Patient hat einen Anspruch auf Ersatz seiner entstanden Schäden, stellt der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt heraus.
Landgericht Wuppertal – vom 19. Januar 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Aufklärungspflichtverletzung nach ICD-Ventrikelsondendefekt, LG Wuppertal, Az. 5 O 271/12
Chronologie:
Der Erblasser hatte einen implantierten elektrischen Defibrillator. Er stellt sich wegen eines ICD-Ventrikelsondendefektes im Krankenhaus der Beklagten vor. Es sollte zum Austausch der Sonde kommen. Bei der Operation verstarb der Erblasser. Die behandelnden Ärzte hatten ihn zuvor nicht über die Risiken der Operation, insbesondere über die Möglichkeit des Versterbens hinreichend aufgeklärt. Auch stellten sie ihm nicht die echte Behandlungsalternative des Einsatzes einer neuen Sonde bei gleichzeitigem Belassen der alten Sonde dar.
Verfahren:
Das Landgericht Wuppertal hat eine umfangreiche Beweisaufnahme vorgenommen. Diese ergab, dass die Risikoaufklärung unzureichend war, so dass das Gericht den Parteien einen Vergleich vorschlug. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Daniel C. Mahr, LLM konnte erreichen, dass eine Einigung über eine Summe von 31.000,- Euro zustande kam.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
In den Fällen, in denen echte Behandlungsalternativen vorliegen, müssen Mediziner die Patienten über diese eingehend aufklären, um ihnen damit eine Möglichkeit zur Entscheidungsauswahl zu geben. In dem vorliegenden Fall ist auch diese Aufklärung fehlerhaft unterlassen worden.
Über:
Ciper & Coll.
Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
Deutschland
fon ..: 0211556207
web ..: http://www.ciper.de
email : ra.ciper@t-online.de
Pressekontakt:
Ciper & Coll.
Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
fon ..: 0211556207
web ..: http://www.ciper.de
email : ra.ciper@t-online.de