Wir gehören auf den Gebieten des Medizin-, Arzthaftungs- und Personenschadenrechtes aufgrund unserer fast 20jährigen Erfahrungen, unseren Kontakten zu zahlreichen hochqualifizierten medizinischen Sachverständigen jeder Fachrichtung und unseren Prozesserfolgen zu den renommiertesten Sozietäten in Deutschland. Zahlreiche Publikationen und eine fortwährende Präsenz in Print-, Hörfunk- und TV-Medien sind belegt (s. Presse).
1.
Fehlgeschlagene Lasik-Operation – OLG Köln, Az.: 5 U 47/09
Chronologie:
Die Klägerin begab sich im Mai 2006 in die augenärztliche Behandlung bei der Beklagten. Es sollte eine laserchirurgische Korrektur mittels Lasik-Verfahrens vorgenommen werden. Nach der Behandlung bildete sich eine anhaltende Störung der Hornhaut aus. Es kam zu einer deutlichen Sehschärfenverschlechterung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf 40.000,- Euro Schmerzensgeld, sowie Ersatz der materiellen Schäden zu, weil die Beklagten sie vor der Operation nicht vollständig aufgeklärt haben.
2.
Apallisches Syndrom nach Fehlmedikation und inadäquater postoperativer Versorgung – OLG Düsseldorf Az. I – 8 U 24/07
Chronologie:
Der Geschädigte hatte im Jahre 1996 als Fahrer eines PKW einen Verkehrsunfall und trug zahlreiche schwere Gesundheitsschäden davon. Anlässlich der Behandlung im Krankenhaus der Beklagten kam es zu mehreren Komplikationen die zu anaphylaktischen Reaktionen beim Patienten führten. Nach Eintritt eines apallischen Syndroms musste dem Patienten das linke Bein amputiert werden. Es folgten mehrere Notoperationen. Im Jahre 2001 verstarb der Patient.
3.
Fehlerhafte Injektion – Arthrose im linken Sprunggelenk
LG Hagen, Az. 9 O 57/06
Chronologie:
Die seinerzeit 13 Monate alte Klägerin entwickelte nach einer Penicillinspritze ins Gesäß zunehmend Gangstörungen. Nachdem sich der Zustand immer weiter verschlechterte, und der linke Fuß in Spitz- und Valgusstellung nahezu versteifte, waren operative Eingriffe erforderlich. Zwischenzeitlich drohte sogar die Amputation.
Die Klägerin erreichte bereits im Jahre 1978 ein obsiegendes Urteil gegen den Behandler. Nunmehr war der aus dem zugesprochenen Feststellungsanspruch entstandene und noch entstehende materielle Schaden Gegenstand eines weiteren gerichtlichen Verfahrens vor dem LG Hagen. Dieses war erforderlich geworden, da sich der Haftpflichtversicherer des Behandlers auf den Standpunkt gestellt hatte, die jetzt eingetretenen weiteren Gesundheitsschäden seien nicht Folge des Behandlungsfehlers.
Nach nahezu vier Jahren Verhandlungsdauer kann sich die Geschädigte über eine weitere pauschale Gesamtabgeltung von 200.000,- Euro freuen.
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