Bundestagswahl: Das sollten Wähler wissen

Bundestagswahl: Das sollten Wähler wissen

ARAG Experten zu den Regeln bei der kommenden Bundestagswahl

Bundestagswahl: Das sollten Wähler wissen

Am 24. September 2017 findet die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt. Wie das Wort Bundestagswahl schon vermittelt, wählen wir nicht den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin. Wir wählen vielmehr in einer personalisierten Verhältniswahl die Abgeordneten des Bundestages, die dann wiederum den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin wählen. Was das bedeutet und was Sie sonst noch wissen sollten, erläutern ARAG Experten.

Was ist die personalisierte Verhältniswahl?
Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen: die Erststimme für einen Direktkandidaten im Wahlkreis (Personenwahl). Sie wird auf der linken Stimmzettelhälfte abgegeben. Die Zweitstimme ist für eine Partei und deren Landesliste (Verhältniswahl). Sie wird auf der rechten Stimmzettelhälfte abgegeben. Wer auf seine Erst- oder Zweitstimme verzichten will, kann das tun, ohne damit die andere Stimme ungültig zu machen.

Was sind allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen?
Die Abgeordneten des Bundestags werden in “allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer” Wahl gewählt. So bestimmt es der Artikel 38 unseres Grundgesetzes (GG). Allgemeine Wahlen bedeuten, dass jeder Bürger ohne Ansehen seines Standes, seines Vermögens, seines Steueraufkommens, seines Geschlechts, seiner Volkszugehörigkeit, seiner Schulbildung oder seiner politischen Überzeugung seine Stimme abgeben kann und kein Wähler unberechtigt von der Wahl ausgeschlossen wird. Es können jedoch Menschen ausgeschlossen werden, für die eine Betreuung angeordnet wurde, die wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden sind oder die wegen Schuldunfähigkeit aufgrund richterlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Die Ausübung des Wahlrechts setzt nur voraus, dass das Mindestalter – bei der Bundestagswahl 18 Jahre – erreicht wurde. Unmittelbare Wahlen bedeuten, dass nur ein direkter Kandidat oder eine Partei gewählt werden kann. Zum einen schließt es aus, dass der Wähler seine Stimme einer Zwischeninstanz – wie beispielsweise den Wahlmännern in den USA – gibt. Zum anderen verbietet es, dass Stellvertreter die Wahlhandlung vornehmen. Jeder Wahlberechtigte muss selbst seine Stimme im Wahllokal oder per Briefwahl abgeben. Freie Wahlen bedeuten, dass keinerlei Druck, wie Verbote, Sanktionen oder Diskriminierungen auf die Wähler ausgeübt werden dürfen, zum Beispiel, um sie zur Teilnahme an der Wahl oder zur Stimmabgabe für eine bestimmte Partei zu zwingen. Das Wahlgesetz verbietet deshalb für die Zeit der Wahl in und an den Wahllokalen jede Beeinflussung der Wähler. Gleiche Wahlen besagt, dass jeder Wähler über die gleiche Anzahl von Stimmen verfügt. Diese haben unabhängig von Stand, Geschlecht oder politischer Überzeugung das gleiche Gewicht. Geheime Wahlen bedeuten, dass jeder Wähler seine Stimme so abgibt, dass niemand nachprüfen kann, wie er oder sie sich entscheidet. Die Wähler müssen bei der Stimmabgabe unbeobachtet sein. Es darf auch keine nachträgliche Kontrolle des Stimmverhaltens, etwa durch gekennzeichnete Stimmzettel geben.

Was macht aus dem Wahlberechtigten einen Wähler?
Der Wahlberechtigte muss sich ausweisen: Die Wahlbenachrichtigung oder einen Lichtbildausweis, also Personalausweis, Reisepass oder Führerschein muss daher jeder Wahlberechtigte ins Wahllokal mitbringen.

Wann kann das Wahlrecht entzogen werden?
Einer wahlberechtigten Person kann das Wahlrecht nur per Richterspruch in zwei Fällen entzogen werden. Erster Fall: Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß Art. 18 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes für die Dauer einer Grundrechtsverwirkung das Wahlrecht aberkennen. Dies ist laut ARAG Experten bisher aber noch nicht geschehen. Zweiter Fall: Ein Strafgericht kann für die Dauer von zwei bis fünf Jahren das Wahlrecht aberkennen, wenn dies ein Strafgesetz vorsieht. Dafür muss sich der Wahlberechtigte aber einiges zu Schulden kommen lassen. Die Vorbereitung eines Angriffskrieges oder Hochverrat gegen den Bund, Landesverrat und Offenbarung von Staatsgeheimnissen, Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten, Wahlbehinderung und Fälschung von Wahlunterlagen oder Abgeordnetenbestechung können demnach zum Ausschluss von der Wahl führen.

Hilfsbedürftige Wähler
Ein Wähler, der beispielsweise nicht lesen kann oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, die Wahlhandlung selbstständig auszuüben, kann eine andere Person um Hilfe bitten oder mittels einer Vollmacht beauftragen, die Wahl für sich durchzuführen. Hilfspersonen dürfen dabei auch nur in dem Maße unterstützen, wie es nötig ist. Für hilfsbedürftige Wähler bietet sich besonders die Briefwahl an. Es ist auch möglich, Briefwahlunterlagen für andere Personen abzuholen. Dazu sind eine Vollmacht und die Vorlage der Personalausweise nötig.

Wie funktioniert die Briefwahl?
Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Spätestens zwei Tage vor der Wahl bis 18 Uhr muss der Antrag bei der zuständigen Wahlbehörde schriftlich oder mündlich gestellt werden. Als Schriftform gelten auch Telegramm, Telefax oder E-Mail. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Ein behinderter Wahlberechtigter kann bei der Antragstellung die Hilfe einer anderen Person in Anspruch nehmen. Holt der Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann er an Ort und Stelle wählen. Sendet er den Wahlbrief per Post, so muss dieser spätestens am Wahlsonntag bis 18 Uhr bei der zuständigen Stelle vorliegen. Der Wahlbrief sollte daher bereits einige Tage vor dem Wahltag abgeschickt werden. Der Wahlbrief muss nicht frankiert werden, es sei denn, er wird im Ausland aufgegeben.

Vollverschleierte Wählerinnen
Erscheinen Wahlberechtigte mit verschleiertem Gesicht im Wahllokal, gibt es laut ARAG Experten ein Problem. Zwar gibt es für die Wahlhandlung an sich oder das Wahllokal keine Kleiderordnung. Die Wahlberechtigten müssen sich aber mit Lichtbildausweis registrieren. Ein Abgleich, ob die Person auf dem Passfoto auch die wählende ist, kann mit einem Schleier vor dem Gesicht aber nicht stattfinden.

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