Bundesjustizministerium lädt Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. ein, zum Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Durchsetzung verbraucherschützender Vorschriften des Datenschutzes Stellung zu nehmen.
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. aus Rednitzhembach ist ein Zusammenschluss engagierter, am Rechtsleben teilnehmender Bürger und befasst sich ausschließlich mit missbräuchlichem Verhalten unredlicher Finanzdienstleister. Sie ist seit 10 Jahren in die Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesamtes für Justiz eingetragen und hat in dieser Zeit mehr als 5.000 missbräuchliche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Preis- und Leistungsverzeichnissen sowie in Preisaushängen deutscher Bankinstitute erfolgreich bekämpft.
Die Schutzgemeinschaft erstritt eine Vielzahl verbraucherschützender Gerichtsentscheidungen. Der letzte größere Erfolg war die Entscheidung des XI. Zivilsenates des BGH am 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12, mit der die klauselmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes in Kreditverträgen für unwirksam erklärt wurde.
Der für die Schutzgemeinschaft seit vielen Jahren tätige Vertrauensanwalt, Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen aus Frankenberg/Eder (Kanzlei Benedikt Benedikt-Jansen, Fenger, Dorst) hat in der Stellungnahme der Schutzgemeinschaft zu dem Gesetzesentwurf drei Punkte zur Verbesserung des Verbraucherschutzes vorgeschlagen:
Der Inhalt des Begriffs “Verbraucherschutzgesetz” wird erweitert, andernfalls bestimmte schädigende Handlungen von Finanzdienstleistern und anderen Marktteilnehmern nicht wirksam Einhalt geboten werden kann.
Nachdem es ferner für Verbraucherverbände immer wieder schwierig ist, für ihre verbraucherschützenden Tätigkeiten entsprechende Auskünfte zu erhalten, sollen die Verwender nunmehr auf Verlangen verpflichtet werden, vollständig und wahrheitsgemäß über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Auskunft zu erteilen (Schaffung eines § 13b zum Unterlassungsklagegesetz).
Schließlich soll nach dem Vorschlag der Schutzgemeinschaft für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Kreditinstitute durch vom Bundesamt für Justiz zugelassene rechtsfähige Verbände, so genannte qualifizierte Einrichtungen (§ 4 Unterlassungsklagegesetz) und bei Industrie-, Handels- und Handwerkskammern der Weg zu den Gerichten durch Aufnahme einer unwiderleglichen Vermutung ihrer Zulässigkeit erleichtert werden. – Dies für den Fall, dass der Streitwert für jede Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und für jede verbraucherschutzwidrige Praktik der Banken im Einzelfall 5000,00 EUR nicht überschreitet.
Der Vorstandsvorsitzende der Schutzgemeinschaft für Bankkunden, Jörg Schädtler, ist davon überzeugt, dass der Verbraucherschutz durch Aufnahme dieser drei Vorschläge maßgeblich und nachhaltig verbessert wird. (Rechtsanwalt Claus Fenger)
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