EU Recht /Embargo-Maßnahmen! Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich die Absicht erklärt, aus der Europäischen Union (EU) auszutreten.
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich (England, Nordirland, Schottland, Wales) und, soweit die Zugehörigkeit zum Zollgebiet der EU betroffen ist, die Kanalinseln sowie die Isle of Man die Absicht erklärt, aus der Europäischen Union (EU) auszutreten. Dies hat zur Folge, dass das Recht der EU ab dem 30. März 2019 (00:00 Uhr) nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt, es sei denn, dass ein ratifiziertes Austrittsabkommen ein anderes Datum vorsieht. Das zwischen der EU und der britischen Regierung verhandelte Austrittsabkommen, welches insbesondere eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020 vorsieht, wurde seitens des britischen Parlaments am 15. Januar 2019 abgelehnt.
Zwischenzeitlich wurden weitere Verhandlungen über den weiteren Ablauf des beabsichtigen EU-Austritts zwischen der EU und der britischen Regierung geführt. Der Ausgang dieser Gespräche ist weiterhin offen. Weitere Informationen zur Verhandlungshistorie sowie dem aktuellen Stand, können der Internetseite der EU-Kommission entnommen werden.
Aus exportkontrollrechtlicher Sicht würde das Vereinigte Königreich mit dem Austritt aus der EU zu einem Drittland werden. Dies führt zu neuen Genehmigungspflichten im Bereich der Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und von Gütern nach der Anti-Folter-Verordnung. Im Bereich der Exportkontrolle von Rüstungsgütern würde das Vereinigte Königreich nur noch als NATO-Land privilegiert, da EU-statusbedingte Verfahrensvereinfachungen entfallen.
Zur Kompensation der neuen Genehmigungspflichten beabsichtigt das BAFA im Falle eines ungeregelten Brexit Verfahrenserleichterungen in Form von Allgemeinen Genehmigungen für den Dual-Use-Bereich einzuführen. Daneben hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Aufnahme des Vereinigten Königreichs in die begünstigen Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung (AGG) Nr. EU001 erarbeitet. Die diesbezügliche Abstimmung steht noch aus. Anschließend könnte eine Veröffentlichung im EU-Amtsblatt vorbereitet werden.
Zu beachten ist, dass die AGG Nr. EU001 nicht für Exporte von Gütern, die in Anhang IIg sowie im Anhang IV der EG-Dual-Use-Verordnung gelistet sind, genutzt werden könnten. Zur Fortgeltung bereits erteilter Genehmigungen von Gütern des Anhang IV der EG-Dual-Use-Verordnung plant das BAFA eine Bekanntmachung zu erlassen. Weiterhin sind temporäre Übergangsregelungen für die Nutzung von britischen Ausfuhrgenehmigungen für in Deutschland gelegene Güter, welche vor dem 30.03.19 erteilt wurden, geplant. Auch beabsichtigt sind kompensierende Verfahrenserleichterungen für den Rüstungsbereich.
Die britische Regierung hat für den Fall eines ungeregelten Brexit ebenfalls Verfahrenserleichterungen für Exporte aus dem Vereinigten Königreich in die EU angekündigt. Konkret plant das Department for International Trade eine Allgemeine Genehmigung, welche Exporte von Dual-Use-Güter begünstigt, zu erlassen.
Weitere Informationen finden Sie auf der home page des BAFA und der i.b.s.!
Quelle: BAFA Newsletter
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