Dieses Verfahren dürfte für viele Arbeitnehmer von großem Interesse sein. Der Zug durch die Instanzen und andere Verzögerungen führt auch bei Großkonzernen nicht immer zum Erfolg.
Geklagt hatte im Jahre 2011 ein bei BMW im Werk Regensburg beschäftigter Arbeitnehmer, der einseitig und gegen seinen Willen auf eine erheblich geringwertigere Arbeitsstelle versetzt worden war. Bereits mit Urteil vom 27.02.2012 hatte das Arbeitsgericht Regensburg (gerichtl. Az. 3 Ca 1200/11) insoweit entschieden, dass die von BMW vorgenommene Versetzung gegen geltendes Recht verstieß und dem Arbeitnehmer deshalb nach wie vor ein Beschäftigungsanspruch zusteht, der der ihm zugesprochenen Lohngruppe entspricht.
Rechtsanwalt Florian Hempel von BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg, der den betroffenen Arbeitnehmer während des gesamten Rechtsstreits vertritt, erklärt hierzu zunächst grundsätzlich:
“Es ist dem Arbeitgeber untersagt, Arbeitnehmer einseitig auf Arbeitsplätze mit einer geringwertigeren Tätigkeit zu versetzen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die bisher gezahlte Vergütung auch auf dem schlechteren Arbeitsplatz fortbezahlt wird. Schließlich dient die Berufsausübung nicht nur dazu, den reinen Lebensunterhalt zu verdienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss eben auch sichergestellt sein, dass sich der Arbeitnehmer selbst verwirklichen kann. Hierzu muss er seine Arbeitskraft auch tatsächlich seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Qualifikationen entsprechend einsetzen können. Hieran hat sich der Arbeitgeber zwingend zu orientieren, soweit er einem Arbeitnehmer einseitig eine andere Tätigkeit zuweisen will. Zudem muss sich die neue Arbeitsstelle vor allem auch an der bisherigen hierarchischen Einordnung der ursprünglichen Tätigkeit innerhalb des Betriebes messen lassen. Die Rechtsaufassung des BAG hierzu ist eindeutig. Der Arbeitnehmer kann eben nicht einfach nach Gutsherrenart degradiert werden. Dass das Arbeitsgericht Regensburg die gegenüber unserem Mandanten ausgesprochene Versetzung für unwirksam befunden hat, war daher für uns auch alles andere als eine Überraschung.”
Dennoch ging BMW vor dem Landesarbeitsgericht München gegen dieses Urteil in Berufung (gerichtl. Az.5 Sa 300/12) . Vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage wurde dann aber auf Anraten der Kammer mit BMW ein für den Arbeitnehmer weitreichender Vergleich geschlossen, um den Prozess zügig beenden zu können.
“Unser vorrangiges Ziel war es bei unserem Mandanten endlich wieder Normalität herzustellen, da der Rechtsstreit zum damaligen Zeitraum bereits knappe zweieinhalb Jahre andauerte”, erklärt Rechtsanwalt Florian Hempel von BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg hierzu. Den Vergleichsinhalt fasst er wie folgt zusammen:
“Der mit BMW geschlossene Vergleich zielt darauf ab, dass BMW unserem Mandanten freie bzw. frei werdende Stellen vorher bestimmter Bereiche anzubieten hat und er sich aus diesem Portfolio nach Belieben eine Stelle aussuchen kann, auf der er dann einzustellen ist. Nähere Voraussetzung ist lediglich, dass unser Mandant für die entsprechende Stelle bzw. die entsprechende Stelle für unseren Mandanten nicht ungeeignet sein darf. Insbesondere hat sich BMW verpflichtet, unserem Mandanten sämtliche Stellen als Vorarbeiter anzubieten, die dieser Voraussetzung entsprechen.”
Gleichwohl war BMW trotz Vergleichsschlusses dennoch nicht bereit, die eingegangenen Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen. Daher sah sich der Arbeitnehmer ein weiteres Mal gezwungen, vor das Arbeitsgericht Regensburg zu ziehen, um dort die ihm zustehenden Rechte durchzusetzen (gerichtl. Az. 3 Ca 2753/13).
“Wir sind ursprünglich davon ausgegangen, den Vergleich in Abstimmung mit BMW zügig umsetzen zu können und damit die Angelegenheit im Interesse aller Parteien ohne größeres Aufsehen endgültigen abzuschließen. Leider hat sich erneut herausgestellt, dass BMW insbesondere nicht bereit war, die unserem Mandanten eingeräumten Vorarbeiterstellen anzubieten.” kommentiert BLTS-Fachmann Hempel das weitere Verhalten des internationalen Autobauers.
Nachdem sich nun dieses dritte Verfahren immer wieder durch diverse Terminverlegungs- und Fristverlängerungsgesuche von BMW erneut verzögert hatte – der Rechtsstreit dauerte nunmehr immerhin fast vier Jahre an – hat das Arbeitsgericht Regensburg schließlich mit Teilurteil vom … klar entschieden, dass BMW verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer Vorarbeiterstellen anzubieten.
“Das nunmehr vom Arbeitsgericht Regensburg gesetzte Zeichen, dass sich auch größere Arbeitgeber an eingegangenen Verpflichtungen festhalten lassen müssen, freut uns ungemein” bewertet RA Florian Hempel von BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg den nunmehr errungenen Etappensieg, “es bleibt zwar grundsätzlich abzuwarten, ob BMW gegen das ergangene Teilurteil schon wieder Berufung einlegen wird, aber wir sind mehr als zuversichtlich, dass auch das Landesarbeitsgericht München die zutreffende Entscheidung bestätigen wird.”
Arbeitnehmern, welche ähnliche Erfahrungen machen mussten, empfiehlt BLTS Rechtsanwalt Florian Hempel, sich über die rechtliche Situation anwaltlich beraten zu lassen. “Die vorliegende Auseinandersetzung mit BMW zeigt einmal mehr, dass sich Arbeitnehmer nicht davor scheuen müssen, die ihnen zustehenden Rechte geltend zu machen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Vorliegend teilte uns unser Mandant mehrmals mit, dass ihm seine Kollegen angesichts der wirtschaftlichen Größe des Arbeitgebers nur wenig bis überhaupt keine Chancen eingeräumt hatten, dieses Verfahren zu gewinnen.”
Man solle sich von den juristischen Strukturen und Verzögerungstaktiken auch eines internationalen Großkonzerns nicht verunsichern lassen, rät BLTS Regensburg-Anwalt Hempel weiter. Denn: “Gemeinsam mit unserem Mandanten haben wir erfolgreich gezeigt, dass auch David in der Lage ist, sich gegen Goliath zur Wehr zu setzen. Wir gehen davon aus, dass sich evtl. nachfolgende Verfahren somit schneller lösen ließen. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Regensburg ist daher ein Zeichen, dass allen betroffenen Arbeitnehmern Mut machen sollte.”
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