Ist das Flugzeug zu spät gibt es Schadensersatz. Der EUGH gesteht den Passagieren ab einer Verspätung von 3 Stunden einen Anspruch zu.
Der auf die Fluggesellschaften lastende Wettbewerbsdruck führt in jüngster Zeit immer häufiger dazu, dass die Fluggesellschaften ihre Kapazitäten überreizen. Flugverspätungen, Annullierungen oder Umbuchungen stehen an der Tagesordnung. Gem. der Fluggastrechteverordnung 261/2004 haben die Passagiere bei von der Fluggesellschaft verschuldeten Annullierungen, Verspätungen oder Umbuchungen in der Regel einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen. Bei einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden stehen ihm folgende Ausgleichszahlungen zu:
– 250,00 EUR bei einer Flugstrecke bis zu 1.500 km
– 400,00 EUR bei einer Flugstrecke von mehr als 1.500 bis 3.500 km
– 400,00 EUR bei allen Flügen innerhalb der EU über 1.500 km Flugstrecke
– 600,00 EUR bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 km
” Diese in der Fluggastrechteverordnung eindeutig geregelten Ansprüche führen in der Praxis jedoch noch lange nicht dazu, dass die Fluggäste diese durchsetzen können gegenüber den Fluggesellschaften”, führt Rechtsanwalt Markus Mingers aus, www.anwaelte-bonn.com.
“Diese versuchen mit vorgetäuschten Gründen die Fluggäste davon abzubringen, Schadensersatz zu fordern”, so Mingers. So werden technische Defekte oder Überbuchungen oftmals als höhere Gewalt definiert. Weitere fadenscheinige Argumente der Fluggesellschaften sind, dass außergewöhnliche Umstände oder zumutbare Anstrengungen vorlägen. Ein Anspruch auf Schadensersatz soll nur dann nicht in Betracht kommen, wenn die Verspätung durch außergewöhnliche und für die Fluggesellschaft unvermeidbare Umstände verursacht worden sei. Dieser Begriff bedarf der Auslegung. Technische Probleme fallen nach einem EUGH-Urteil nicht unter diese Ausnahmeregelung. Die Ursache muß außerhalb des Einflußbereichs der Fluggesellschaft liegen, so dass diese die Ursache nicht beherrschen könne. Die Fluggesellschaft ist dabei in der Beweispflicht.
Die Vertreter der Fluggesellschaften weisen darauf hin, dass für einen Großteil der Verspätungen im europäischen Flugverkehr zumindest teilweise die Flughäfen und die nationalen Flugsicherungen mitverantwortlich seien.
Im übrigen macht die Rechtsprechung keinerlei Unterschied zwischen Linienflug, Charterflug oder Billigflug. Gerade die Billigfluggesellschaften dürften bei strikter Anwendung der Fluggastrechteverordnung größere Probleme bekommen. Fluggäste, die einen Ersatzanspruch geltend machen wollen, sollten für einen Nachweis sorgen. Dieser Nachweis in der Ausstellung neuer Bordkarten und geänderter Flugnummern und Gepäckschein liegen. Am Schalter werden die alten Flugtickets gerne sofort vernichtet. Es ist daher wichtig, vorher die Gepäckscheine als Nachweis abzutrennen. Flugpassagiere können jedoch sich eine mehr als 3-stündige Verspätung am Schalter bestätigen lassen.
Der Erstattungsanspruch an sich richtet sich immer gegen die Fluggesellschaft und nicht gegen den Reiseveranstalter.
Bislang zeigen sich die Fluggesellschaften wenig einsichtig. “In der Praxis werden den Passagieren häufig, insofern diese sich auf Basis der Fluggastrechteverordnung selbst an die Fluggesellschaften wenden, weit unter dem Betrag, den die Fluggastrechteverordnung vorsieht, Vergleichssummen angeboten”, erklärt Rechtsanwalt Mingers, www.anwaelte-juelich.de.
Auch außergerichtlich lassen sich die Fluggesellschaften in der Regel kaum weiter auf einen Vergleich ein.
Fluggäste sollten sich daher nicht alles gefallen lassen, Nachweise vor Ort sammeln und ihren Anspruch geltend machen.
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Mingers & Kreuzer
Herr Markus Mingers
Markt 10-12
53111 Bonn
Deutschland
fon ..: 0228/18496942
web ..: http://www.anwaelte-bonn.com
email : mingers@mingers-kreuzer.de
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