BGH zu Schadensersatzansprüchen beim vorzeitigen Abbruch einer Ebay-Auktion

BGH zu Schadensersatzansprüchen beim vorzeitigen Abbruch einer Ebay-Auktion

Neben den in den AGB von Ebay vorgesehenen Gründen berechtigen nur Umstände, die einem gesetzlichen Grund für ein Lösen vom Vertrag entsprechen, zur Rücknahme eines Auktionsangebots.

BildDer Beklagte hatte auf der Internetplattform Ebay einen Gussheizkörper zum Verkauf angeboten. Zu einem Zeitpunkt, in dem der Kläger mit einem Gebot von 112 EUR Höchstbietender war, zog der Beklagte das Angebot zurück. Der Kläger behauptet, er hätte den Heizkörper zu einem Preis von 4000 EUR weiterverkaufen können und verlangt nun abzüglich der von ihm gebotenen 112 EUR Schadensersatz in Höhe von 3.888 EUR.

Die Vorinstanz hatte eine entsprechende Klage abgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beklagte berechtigte Zweifel an der Seriösität des Klägers haben durfte. Der Beklagte hatte nach Abbruch der Auktion erfahren, dass der Kläger in der Vergangenheit zahlreiche Angebote ohne objektive Begründung zurückgenommen hatte. Allein das Vorhandensein dieser Zweifel gebe dem Beklagten das Recht, sein Angebot ohne Begründung zurückzuziehen.

Der BGH traf in seinem Urteil vom 23.09.2015 (Az. VIII ZR 284/14) eine abweichende Entscheidung.

Danach hat eine Person, die eine Sache auf Ebay zum Verkauf anbietet, neben den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay eindeutig genannten Fällen nur dann das Recht, ein Angebot zurückzuziehen, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für das Abstandnehmen von einem Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.

Die vermutete fehlende Seriösität eines Käufers hingegen genüge schon aufgrund der Tatsache, dass der Verkäufer bei einem Verkauf auf Ebay nicht vorleistungspflichtig ist, nicht.

Zudem stellte der Gerichtshof klar, dass ein Grund für die Streichung des Angebots nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall gewesen, da die mangelnde Seriösität des Klägers dem Beklagten erst nach Abbruch der Auktion aufgefallen war.

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