BGH: Wohnungseigentumsrecht: Nichtladung eines WEG Mitglieds

Das Nichtladen eines Wohnungseigentümers zur Wohnungseigentümerversammlung führt nur bei böswilliger Unterlassung der Ladung zu Nichtigkeit der auf der Versammlung getroffenen Beschlüsse (BGH Urteil vom 20.07.2012 (Az.: V ZR 235/11) – Kanzlei Sachse- Ihre Rechtsanwälte für das Wohnungseigentumsrecht

BGH: Wohnungseigentumsrecht: Nichtladung eines WEG Mitglieds

Rechtsanwalt Frankfurt, Anwalt Offenbach, Arbeitsrecht

Wie der BGH im Urteil vom 20.07.2012 (Az.: V ZR 235/11) entschieden hat, führt der Umstand, dass eine Wohnungseigentümer nicht zur Wohnungseigentümerversammlung geladen wurde im Zweifel nicht zur Nichtigkeit des ohne den Wohnungseigentümer gefassten WEG Beschlusses, sondern nur zur (fristgemäßen) Anfechtbarkeit des Beschlusses.

Im Entschiedenen Fall hatte die Eigentümergemeinschaft einen Eigentümer verklagt, Hausgelder nachzuzahlen, die auf Basis von Abrechnungen gefordert wurden, die in einer Versammlung ohne den Eigentümer von der WEG beschlossen worden waren. Der Eigentümer war hierzu irrtümlich nicht vom Verwalter geladen worden und wandte dies nun im Prozess gegen die Forderung auf Zahlung ein.

Dies ohne Erfolg. Von einer Nichtigkeit des Beschlusses, der über die Anfechtungsfrist von einem Monat geltend gemacht werden könne, sei in einem solchen Fall nicht auszugehen. Da der Beschluss nicht angefochten worden sei, sei er wirksam. Der BGH entschied, dass nur in ganz besonderen Ausnahmefällen eine Nichtigkeit des Beschlusses anzunehmen sei, nämlich dann wenn die Ladung absichtlich und böswillig unterlassen worden sei.

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