BGH VII ZR 337/12: Euroweb Internet GmbH gewinnt vor dem Bundesgerichtshof
(NL/1365444184) Leitentscheidung des OLG Düsseldorf -I-5 U 36/12- vom 27. September 2012 wird rechtskräftig; Werkbesteller muss trotz vorzeitigen Ausstiegs aus einem Internet-System-Vertrag die volle Vergütung nach § 649 S. 2 BGB zahlen.
Die eingelegte Revision -BGH VII ZR 337/12- gegen das Berufungsurteil des OLG Düsseldorf (Werkvertragssenat) wurde durch Rechtsanwalt beim BGH Dr. Joachim Kummer am 8. März zurückgenommen.
Zum Hintergrund:
In dem vorgelegten Präzedenzfall hatte der 5. Zivilsenat (Werkvertragssenat) des OLG Düsseldorf -I-5 U 36/12- als Berufungsinstanz entschieden, dass es bei einer grundsätzlich nach § 649 BGB jederzeit möglichen Kündigung des Internet-System-Vertrages nicht zwingend einer Abgrenzung der erbrachten von den nichterbrachten Leistungen bedarf. Vielmehr habe Euroweb zutreffend den geringfügigen Teil der von ihr erbrachten Leistung in ihrer Abrechnung als nicht erbracht zugrunde gelegt und auch von diesem Teil die ersparten Aufwendungen hinsichtlich der Gesamtleistung abgezogen. Eine solche Abrechnung sei zulässig und decke sich mit der Rechtsprechung des BGH. Weiter hatte das OLG Düsseldorf ausgeführt, dass der maßgebliche Kostenfaktor für Euroweb die Personalkosten seien. Diese seien immer dann nicht im Sinne von § 649 BGB erspart, wenn es sich um fest angestelltes Personal handele – wie es üblicherweise bei Euroweb der Fall ist.
Die Richter beim OLG Düsseldorf sahen die Firma Euroweb auch nicht in der Pflicht, dass diese ihre Kalkulation offen zu legen habe. Vielmehr urteilten sie, es sei aufgrund des Geschäftsbetriebs von Euroweb nicht gerechtfertigt, eine Abrechnung zu verlangen, die sich speziell auf die gegenüber dem jeweiligen Kunden geschuldete Leistung bezieht. Da Euroweb die individuellen Belange und Bedürfnisse des Kunden nicht im Voraus kennt, kann sie nur eine durchschnittliche Kalkulation für jeden Vertrag erstellen. Dem sei Euroweb gerecht geworden.
Konkrete Einwendungen gegen die vorgenommene Abrechnung wurden in dem Instanzenzug nicht präsentiert. Auch die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) konnte weder gegen die vorgenommene Abrechnung noch gegen die Urteilsgründe des Berufungsurteils des OLG Düsseldorf etwas vorbringen.
Im Ergebnis wurde somit die Sonderlösung des Bundesgerichtshofs (BGH) fortgeschrieben (vergleiche: BGH BauR 2005, 385 folgende; ebenso: Werner/Pastor, der Bauprozess, 13. Auflage Rn 1558). Der BGH betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Offenlegung einer Kalkulation kein Selbstzweck ist und dass es im Werkvertragsrecht keine generelle Notwendigkeit zur Offenlegung der Vertragskalkulation gibt. Denn regelmäßig sei es dem Auftraggeber keinesfalls unmöglich, der konkreten Abrechnung nach § 649 Satz 2 BGB substantiiert entgegen zu treten. Unterbleibt aber ein solcher Vortrag, ist entsprechend den allgemeinen Beweisregeln der Klage des Werkunternehmers nach § 649 Satz 2 stattzugeben (BGH VII ZR 164/10 Urteil vom 24.03.2011; WM 2011, 1716 folgende).
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf -I-5 U 36/12- vom 27.09.2012 ist damit rechtskräftig und stellt nunmehr eine Leitentscheidung hinsichtlich der Abrechnung eines nach § 649 BGB gekündigten Internet-System-Vertrages dar.
Weiterführend:
Urteil des OLG Düsseldorf -I-5 U 36/12- vom 27.09.2012
Urteilsbesprechung OLG Düsseldorf -I-5 U 36/12-
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