Achtung Kreditkunden: Auch kleine Sachen haben es in sich!
08.02.2016 – Eine im Bankrecht seit langem ersehnte Entscheidung könnte der Bundesgerichtshof (BGH) wohl am 16.03.2016 treffen. Der insbesondere für Kauf- und Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat für diesen Tag einen Verhandlungstermin angesetzt.
Dort geht es, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist, um einen vom Kunden widerrufenen Kaufvertrag über Matratzen mit einem Wert von sage und schreibe 417,50 €. Der Vertrag wurde über das Internet geschlossen. Der Anbieter hatte eine Tiefpreisgarantie gegeben, auf die der Kunde sich berief.
Warum kann das überhaupt wichtig sein?
Zunächst ist es so, dass bei sog. Fernabsatzverträgen dem Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Insofern ist das nicht anders als bei Darlehensverträgen, bei denen seit 2002 den Bankkunden ebenfalls ein Widerrufsrecht zusteht.
Derzeit beschäftigen sich landauf landab die Gerichte mit Fällen, in denen Darlehensnehmer den Widerruf des Darlehensvertrages geltend machen. Selbstverständlich liegt in diesen Fällen auch das Interesse auf der Hand: falls sich die Widerrufserklärung als unwirksam erweist, kann man sich aus einem Darlehensvertrag lösen und vom mittlerweile viel niedrigeren Zinsniveau profitieren. Das bringt erhebliche Zinseinsparung mit sich und eröffnet die Möglichkeit auf schnellere Tilgung. Die Rechtsprechung ist aber sehr unübersichtlich, nicht zuletzt auch deshalb, weil oft genug dem BGH die Möglichkeit zu grundsätzlicher Klärung entzogen wird.
Jedenfalls gibt es derzeit zahlreiche Urteile, die den Banken mit folgender Begründung Recht geben: von dem Widerrufsrecht werde nur deshalb Gebrauch gemacht, weil man sich vom günstigeren Zinssatz lösen wolle. Das sei rechtsmissbräuchlich, weshalb es nicht darauf ankomme, ob die Widerrufsbelehrung sich als fehlerhaft erweise.
Interessant ist die Konstellation nun deshalb, weil der Widerruf sowohl beim Internetkauf wie beim Darlehensvertrag keiner Begründung bedarf. Insofern verbietet sich die Berücksichtigung der Motive.
Nach unserer Meinung darf erwartet werden, dass die Entscheidung des VIII. Zivilsenats für diverse Fälle des für Banken- und Darlehensverträge zuständigen XI. Zivilsenats richtungweisenden Einfluss haben kann. Egal, was dann am 16.03.2016 herauskommt: will der XI. Zivilsenat der Argumentation dann nicht folgen, besteht eigentlich die Notwendigkeit, dass der BGH insgesamt – durch eine Entscheidung des Großen Senats – klärt, ob die Motivation des Kunden für die Ausübung des Widerrufs überhaupt und, falls ja, wie berücksichtigt werden darf.
Verbraucher, die mit dieser Frage zu kämpfen haben, sollten sich also bemühen, ihre Verfahren bis zur Entscheidung des BGH offen zu halten. Unter Hinweis auf das Verfahren könnte es sogar möglich sein, in kleineren Fällen die Gerichte zu überzeugen, die Berufung oder die Revision zuzulassen.
Ihr Ansprechpartner
Michael Minderjahn, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
minderjahn@nittel.co
Nittel & Minderjahn | Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Neckargemünd: Bahnhofstraße 24, 69151 Neckargemünd
Tel.: 06223 – 7298080 | Fax: 06223 – 7298099
München: Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 – 25549850 | Fax: 089 – 25549855
Hamburg: Am Kaiserkai 69, 20457 Hamburg
Tel.: 040 – 53799042 | Fax: 040 – 53799043
Berlin: Blücherstraße 53, 10961 Berlin
Tel.: 030 – 95999280 | Fax: 030 – 95999279
Artikellink: http://darlehenswiderruf.net/2016/02/08/kreditkunde-bundesgerichtshof-widerrufsfall/