Der Bundesgerichtshof soll entschieden haben, dass die Kündigung eines Handelsvertreters nur unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten, eine unangemessene Benachteiligung darstellt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit dem Urteil vom 21.03.2013 (Az.: VII ZR 224/12) soll der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden haben, dass eine Formularbestimmung, die gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendet wird und diesem eine Vertragskündigung nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres ermöglicht, eine unangemessene Benachteiligung bedeutet und daher unwirksam sein soll. Die Regelung zur Kündigungsfrist sei durch die gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden und unterliege damit der Inhaltskontrolle nach dem BGB. Entgegen den Geboten von Treu und Glauben werde durch diese Klausel der tätige Handelsvertreter unangemessen benachteiligt.
Bei der Ausübung einer nebenberuflichen Handelsvertretertätigkeit sieht das Gesetz gemäß dem HGB eine Kündigungsfrist von einem Monat für den Schluss eines Kalendermonats vor. Begründet wird dies mit dem Wesen der nebenberuflichen Tätigkeit. Diese ist weniger auf Dauer ausgelegt und soll deswegen auch zügiger beendet werden können als das Vertragsverhältnis eines hauptberuflichen Handelsvertreters. Zwar steht es den Parteien frei eine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Kündigungsfrist zu vereinbaren, aber diese solle nicht so ausgeweitet werden, dass sie eine drastische Ungleichheit darstellt.
Durch die Unwirksamkeit der Klausel wegen unangemessener Benachteiligung greife im vorliegenden Fall nach Meinung des BGH deswegen die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat.
Des Weiteren soll der BGH in diesem Urteil auch klargestellt haben, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wodurch der Vertragspartner auch ohne Verschulden eine Vertragsstrafe zu leisten hat, ebenfalls wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein soll. Eine solche Vereinbarung könne nur dann in Betracht kommen, wenn gewichtige Interessen des Vertragspartners vorliegen. Dies sei hier aber nicht der Fall.
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