Empfiehlt eine Bank den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds, so muss sie nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.04.2014 darüber aufklären, dass die Anteilsrückn
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Vorliegend wurden Anteile an einem offenen Immobilienfonds von den Klägerinnen im Frühjahr 2008 erworben. Die Klägerinnen ließen sich von der beklagten Bank beraten und wurden nicht über die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen aufgeklärt. Die Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft erfolgte schon im Oktober desselben Jahres. Die Klägerinnen verlangten Schadenersatz in Höhe des investierten Geldes abzüglich etwaiger Veräußerungserlöse bzw. erhaltener Ausschüttungen.
Der BGH führte aus, die Bank müsse ungefragt über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die jeweilige Fondsgesellschaft aufklären, wenn die Bank die Anlage empfiehlt. Weiter sei es bei offenen Fonds charakteristisch, dass man die Anteile jederzeit zurückgeben könne, sodass die Aussetzung der Rückgabemöglichkeit ein Risiko für den Anleger darstelle. Über derartige Risiken müsse der Anleger aufgeklärt werden bevor er sich für die Kapitalanlage entscheidet, so der BGH, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein vorhersehbares oder fernliegendes Risiko handelt.
Zwar sei weiterhin ein Verkauf an der Börse möglich, allerdings sei dies keine gleichwertige Alternative, da der Preis von Spekulationen beeinflusst werde. Der BGH stellte auch klar, dass es nicht darauf ankäme, dass die Aussetzung allein den Interessen der Anleger diene, indem eine wenig sinnvolle Verwertung in der Krise vermieden werden soll, da sie dem Interesse an Liquidität entgegenstehe.
Regelmäßig wird zwischen den potenziellen Anlegern und der Bank ein Beratungsvertrag geschlossen, aus welchem sich Aufklärungspflichten ergeben. Werden solche verletzt, kommen unter Umständen Schadenersatzansprüche in Betracht. Hier sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Das Bank- und Kapitalmarktrecht ist eine komplexe Materie. Hier ist Rechtsrat von Vorteil. Um ihre Rechte voll umfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher rechtsanwaltlich beraten lassen.
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