BFH: Kein steuerpflichtiger Kapitalertrag durch “Spin-Off” eines amerikanischen Unternehmens

BFH: Kein steuerpflichtiger Kapitalertrag durch “Spin-Off” eines amerikanischen Unternehmens

BFH: Kein steuerpflichtiger Kapitalertrag durch “Spin-Off” eines amerikanischen Unternehmens

BFH: Kein steuerpflichtiger Kapitalertrag durch "Spin-Off" eines amerikanischen Unternehmens

Die Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen “Spin-Off” an private Anleger führt nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: VIII R 9/19).

Nach dem Einkommensteuergesetz (EstG) gibt es die für die steuerliche Behandlung von Kapitalmaßnahmen im Privatvermögen Sondervorschriften. Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 1. Juli 2021 entschieden, dass die Regelungen des § 20 Abs. 4a Satz 7 EstG zu Abspaltungen auch bei ausländischen Vorgängen anwendbar sind, wenn sie vergleichbar mit der Abspaltung nach deutschen Recht sind. Für die Anleger bedeutet das, dass sie dann beim Aktiensplit eines ausländischen Unternehmens keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt haben, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

In dem Verfahren vor dem BFH hielt der Kläger Aktien einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft. Als sich diese umbenannte und das Unternehmenskundengeschäft auf ihre Tochtergesellschaft übertragen worden war, erhielten die Aktionäre im Rahmen eines sog. “Spin Off” Aktien der Tochtergesellschaft. Diese Aktien buchte die Bank des Klägers in sein Depot ein. Er war nun im gleichen Verhältnis an beiden Unternehmen beteiligt. Das Finanzamt sah in dem Vorgang einen steuerpflichtigen Kapitalertrag.

Dagegen wehrte sich der Kläger mit Erfolg. Das zuständige Finanzgericht gab seiner Klage statt. Die Revision des Finanzamts wies der BFH nun zurück. Auch bei einem US-amerikanischen “Spin-Off” sei eine steuerneutrale Zuteilung von Aktien nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EstG möglich, so der BFH. Voraussetzung dafür sei, dass dabei die wesentlichen Strukturmerkmale einer Abspaltung nach deutschem Recht im Sinne des § 123 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes entsprechen. Die Erstreckung auf ausländische Vorgänge sei durch die Kapitalverkehrsfreiheit geboten. Im Ergebnis führe die Einbuchung der durch den Aktiensplit erhaltenen Aktien nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag, führte der BFH aus. Erst bei einer späteren Veräußerung der Aktien, seien mögliche Veräußerungsgewinne zu versteuern.

Für Anleger ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs von Bedeutung. Sie können zu Unrecht abgeführte Kapitalertragssteuer zurückfordern.

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