Der BFH hat mit Urteil vom 03.03.2015 Stellung entschieden, wann Baukosten in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbssteuer mit einzubeziehen sind (AZ.: II R 9/14).
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:
Im Rahmen dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr klargestellt, welche Kosten bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage zur Feststellung der Grunderwerbssteuer mit einzubeziehen sind.
Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung sind beim Kauf eines unbebauten Grundstücks teilweise auch Kosten für eine spätere Errichtung von Gebäuden in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer mit einzubeziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass Vereinbarungen getroffen wurden, die in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichem Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks stehen und durch Bauarbeiten Baukosten anfallen, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind. Unter Umständen kann aber auch ein später abgeschlossener Bauvertrag zur Einbeziehung der Kosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer führen.
In der vorliegenden Entscheidung befasste sich das Gericht darüber hinaus mit der Frage, ob auch Ausbaukosten für die Ermittlung der Grunderwerbssteuer mit herangezogen werden können.
Nach Ansicht des BFH ist dies abhängig davon, ob die später mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden waren oder aufgrund von Abreden zusammenarbeiteten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirkten und die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten.
Wie sich auch im diesem Urteil zeigt, ist das Steuerrecht eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie Bezüge zu anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten. Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.
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