Bewertung der Haftung von Internetanschlussinhabern

Nach einem Urteil soll keine grundsätzliche Haftung eines Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner bestehen.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das OLG Köln soll in seinem Urteil (Az.: 6 U 239/11) entschieden haben, dass keine pauschale Haftung einer Internetanschlussinhaberin für Urheberrechtsverletzungen des Ehemannes bestehe. In dem vorliegenden Fall musste festgestellt werden, ob die Inhaberin eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen ihres verstorbenen Ehegatten belangt werden könne. Die Beklagten soll innerhalb kurzer Zeit zwei Mal ein Computerspiel öffentlich zum Download angeboten und dabei ihren Internetanschluss benutzt haben. Die Inhaberin der Lizenzrechte des Spiels sah in dem Verhalten der Beklagten eine Urheberrechtsverletzung.

Den Vorwurf der Klägerin wies die Beklagte aber von sich. Der Internetanschluss sei vorwiegend von ihren verstorbenen Ehemann genutzt worden. Das Landgericht Köln gab der Klägerin noch Recht und verurteilte die Beklagte zu Unterlassung und Schadensersatz, woraufhin die Beklagte Berufung vor dem Oberlandesgericht einlegte. Dieses wies die Klage dann ab und hob das Urteil des Landgerichtes auf.

In der Begründung führten die Kölner Richter an, dass es maßgeblich auf die Beweispflicht der Beteiligten ankomme. Es gehe also darum, wer zu beweisen habe, ob der Inhaber des Anschlusses selbst oder aber ein Dritter das Urheberrecht verletzt hat. Grundsätzlich und nach der herrschenden Rechtsprechung könne man wohl vermuten, dass der Anschlussinhaber selbst auch der Täter sei. Im konkreten Fall jedoch habe die Anschlussinhaberin einen anderen denkbaren Geschehensablauf aufgezeigt. Daher liege die Beweislast nunmehr bei der Inhaberin des Lizenzrechts. Diese müsse nun beweisen, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat. Diesen Beweis konnte die Klägerin aber nicht bringen und somit sei anzunehmen, dass der verstorbene Ehemann der Beklagten die Lizenzrechte verletzt habe. Zudem konnte der Beklagten auch keine Kenntnis von dem rechtswidrigen Tun oder das Bestehen einer Aufsichtspflicht nachgewiesen werden. Somit hob das Gericht das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Materie des Urheberrechts ist vielseitig und verlangt oftmals ein unverzügliches Handeln der Betroffenen. Ein im Urheberrecht tätiger Anwalt kann im Falle einer Urheberrechtsverletzung sämtliche sich aus der Urheberrechtsverletzung ergebenden Ansprüche prüfen und den Beteiligten ihre Handlungsmöglichkeiten aufzeigen.

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