Apotheker aus dem Raum Niedersachen, Sachsen-Anhalt und der Freien und Hansestadt Hamburg aufgepasst bei Forderung der Berufsunfähigkeitsrente. Rechtsanwältin reicht für Mandant Klage ein, Verwaltungsgericht entscheidet zu Gunsten des Apothekers.
“Im Falle einer Berufsunfähigkeit wird oft eine Berufsunfähigkeitsrente mit dem Argument, dass die Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien, abgelehnt. Dieses entspricht aber nicht der aktuellen Rechtslage. Die Berufsunfähigkeitsrente ist zu gewähren und entfällt nur, wenn man aufgefordert wird, an einer Therapie mitzuwirken”, erläutert die Hamburger Rechtsanwältin Dr. Christiane C. Yüksel.
Apotheker sucht nach Ablehnung der Berufsunfähigkeitsrente Hilfe
In der Kanzlei Dr. Yüksel meldete sich ein Apotheker, der eine Berufsunfähigkeitsrente beantragt hat. Diese wurde von der Apothekerversorgung Niedersachen mit Bescheid vom 30.07.2018 abgelehnt. Als Begründung wurde darauf abgestellt, dass der betroffene Mandant zwar zurzeit berufsunfähig sei, aber die zumutbaren erfolgsversprechenden Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien. Deshalb wurde letztendlich der Antrag abgelehnt.
Rechtsanwältin Dr. Yüksel hat Klage für den Mandanten eingereicht und am 02.08.2019 fand vor dem Verwaltungsgericht Hamburg der Termin statt. Rechtsanwältin Dr. Yüksel argumentiert, dass die Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit nur bedingt heranzuziehen ist, da es auf die Satzung ankäme und hier Apothekerverordnung Niedersachsen §17 Abs. 4 auszulegen ist. Die Therapiemöglichkeit betrifft nicht die Frage der Berufsunfähigkeit. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger Recht gegeben. Die Beklagte Apothekerversorgung Niedersachsen hat sich bereit erklärt, dem Kläger die Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren.
Der Apothekerversorgung Niedersachen gehören alle Kammermitglieder der Apothekerkammer Hamburg und der Apothekenkammer Sachsen-Anhalt an
In der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachen ist im § 17 Berufsunfähigkeitsrente wie folgt geregelt:
“(1) 1Jedes Mitglied der Apothekerversorgung, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Apothekerberufs unfähig ist und deshalb seine gesamte pharmazeutische Tätigkeit einstellt, erhält auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 90 Tage dauert. 2Die Rentenzahlung beginnt mit dem Monat der Antragstellung. ‘Die Rente kann zeitlich befristet und auf Antrag des Mitgliedes verlängert werden, wenn es nachweist, dass die für die Rentengewährung maßgebenden Gründe noch vorliegen. 4Die pharmazeutische Tätigkeit gilt nicht als eingestellt, solange die Apotheke durch einen Vertreter geführt wird oder Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.
(2) ‘Über den Antrag auf Erteilung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie über die Verlängerung einer Berufsunfähigkeitsrente entscheidet der Verwaltungsausschuss. 2Mit dem Antrag ist ein Bericht des behandelnden Arztes einzureichen. ‘Die Berufsunfähigkeit wird durch zwei voneinander unabhängige Gutachter festgestellt, die beide von der Apothekerversorgung bestimmt werden. 4Der Ausschuss kann in eindeutigen Fällen von der Bestimmung eines zweiten Gutachters absehen. ‘Er kann in anderen Fällen das Gutachten durch die Einschaltung weiterer Fachrichtungen ergänzen lassen. ‘Die Kosten des Erstgutachtens trägt der Antragsteller, die Kosten des Zweitgutachtens die Apothekerversorgung.”
Fazit: Apotheker aus dem Raum Niedersachen, Sachsen-Anhalt und der Freien und Hansestadt Hamburg aufgepasst!
Im Falle einer Berufsunfähigkeit wird oft eine Berufsunfähigkeitsrente mit dem Argument, dass die Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien, abgelehnt. “Die Begründung war in diesem Fall, dass der betroffene Mandant zwar berufsunfähig sei, er aber die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien”, erläutert die Hamburger Rechtsanwältin Dr. Christiane Yüksel. Der betroffene Apotheker ist dankbar. Für ihn war der Weg der Klage erfolgreich und zielführend.
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Dr. Christiane Canan Yüksel
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Die Kanzlei Dr. Yüksel wird seit zwei Jahrzehnten von Rechtsanwältin Dr. Christiane C. Yüksel erfolgreich geführt, die ihre Mandanten bundesweit und falls nötig durch alle Instanzen vertritt. Rechtsanwältin Dr. Christiane C. Yüksel bringt ihre langjährige Erfahrung in der Strafverteidigung und als ehemalige Dozentin für Jugendstrafrecht an der Hamburger Universität in jedes Mandatsverhältnis ein. Die Kanzlei Dr. Yüksel hat den Hauptsitz in Hamburg und zwei Niederlassungen in Berlin.
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