Berufsbetreuer  werden ab 2023 – ein Interview mit Frau Ursula Mayr, HELP Akademie in München

Berufsbetreuer werden ab 2023 – ein Interview mit Frau Ursula Mayr, HELP Akademie in München

Die wichtigsten Fakten zum Registrierungsverfahren und Sachkundenachweis für Berufsbetreuer

Berufsbetreuer  werden ab 2023 - ein Interview mit Frau Ursula Mayr, HELP Akademie in München

Gut ausgebildete Berufsbetreuer mit Sachkundenachweis ab 2023

Michael Jolante befragt die Akademieleitung Frau Ursula Mayr zu den neuen Regelungen der Berufsbetreuer ab 2023:
M. J.: 1. Was wird in der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) geregelt?
U.M.: Regelungsgegenstände sind insbesondere:
Das Registrierungsverfahren,
die für die Registrierung erforderliche persönliche Eignung,
die Anforderungen an die Sachkunde,
die Art des Sachkundenachweises,
die Anerkennung und Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehrgängen,
die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

M. J.: 2. Gilt die Registrierungspflicht für alle Berufsbetreuer?
Ja, die Registrierung ist für alle Berufsbetreuer konstitutiv. Auch wenn man bereits mehrere Jahre als Berufsbetreuer tätig ist, muss man das Registrierungsverfahren durchlaufen.

M.J.: 3. Wie läuft das Registrierungsverfahren ab und wie lange dauert es?
U.M.: Damit man ab dem 01.01.2023 die Tätigkeit als Berufsbetreuer nachgehen kann, muss man bei der örtlich zuständigen Stammbehörde (Betreuungsbehörde) einen Antrag auf Registrierung stellen. Dem Antrag sind verschiedene Unterlagen beizufügen (siehe Punkt 5. und 12.). Die Stammbehörde prüft, ob die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt sind und hat innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag zu entscheiden.
Wichtig: Diese Frist beginnt erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen.

M. J.: 4. Wird man als bereits tätiger Betreuer automatisch registriert?
U.M.:Nein, auch wenn man bereits als Berufsbetreuer tätig ist, muss man aktiv einen Antrag auf Registrierung stellen.

M. J.: 5. Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um sich registrieren zu lassen?
U.M.:Grundsätzlich gelten folgende Registrierungsvoraussetzungen:
Man muss die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit darlegen
Man muss eine ausreichende Sachkunde nachweisen (Ausnahme: sogenannte Altbetreuer, siehe Punkt 7.)
Man muss den Nachweis über eine Haftpflichtversicherung (Deckungssumme mind. 250.000,00 EUR) erbringen.
Dem Antrag müssen weitere Unterlagen beigefügt sein, u.a. ein polizeiliches Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, ggfls. einen gerichtlichen Beschluss über eine aktuell geführte Betreuung. Alle Nachweise sind mit dem Antrag innerhalb von sechs Monaten ab 01.01.2023 bei der Behörde einzureichen.

M.J.: 6. Wann kann man den Antrag auf Registrierung stellen?
U. M.: Man kann den Antrag ab 01.01.2023 stellen, wenn das reformierte Gesetz in Kraft tritt.

M.J.: 7. Wie stellt die Stammbehörde meine persönliche Eignung fest?
U. M.: Die Stammbehörde hat zur Feststellung der persönlichen Eignung ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller zu führen. Für Betreuer, die bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben, entfällt dieses Gespräch.

M.J.: 8. Welche Inhalte umfasst der Sachkundenachweis im Einzelnen?
U.M.: Details zu den Inhalten der geforderten Sachkunde werden in der Anlage zu § 3 Abs. 4 BtRegV in einem Curriculum mit elf Modulen konkretisiert. Die Module sehen verschiedene Themen als Unterrichtseinheiten vor, mit einer jeweiligen Mindeststundenzahl. Danach müssen Sie als Berufsbetreuer Kenntnisse in folgenden Fachgebieten nachweisen:
1.Betreuerbestellung und Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht
2.Betreuungsführung
3.Recht der Unterbringung und der arztlichen Zwangsmaßnahmen
4.Personensorge 1
5.Personensorge 2
6.Vermogenssorge 1
7.Vermogenssorge 2
8.Grundkenntnisse des Sozialrechts (Sozialrecht 1)
9.Sozial- und Hilfestrukturen in der Praxis (Sozialrecht 2)
10.Grundlagen der Kommunikation und Praxistransfer
11.Betreuungsspezifische Kommunikation/ Methoden der unterstützten Entscheidungsfindung.

M.J.: 9. Wie kann ich die ausreichende Sachkunde nachweisen?
U.M.: Es gibt mehrere Möglichkeiten, die erforderliche Sachkunde nachzuweisen:
durch ein Zertifikat über einen erfolgreich absolvierten Sachkundelehrgang, d.h. eine bestandene Prüfung in jedem Sachkunde-Modul,
durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs,
in Einzelfällen kann die Stammbehörde über bereits bestehende Sachkundekenntnisse entscheiden, wenn beispielsweise Kennnisse in Teilbereichen nachgewiesen werden. Dies wird anhand der für den Sachkundelehrgang entwickelten Module beurteilt. Fehlende Kenntnisse könnten dann durch einzelne Module eines Sachkundelehrgangs ergänzt werden.

M.J.: 10. Benötigt man auch einen Sachkundenachweis, wenn man einen Studienabschluss hat?
U.M.: Für Juristen mit der Befähigung zum Richteramt, Absolventen eines Studiums der Sozialpädagogik oder der sozialen Arbeit werden bestimmte Kenntnisse bereits gesetzlich vermutet, so dass einzelne Module nicht mehr nachgewiesen werden müssen. Mit allen andere Studiengängen muss man den Sachkundelehrgang durchlaufen.

M.J.: 11. Muss man den Sachkundenachweis auch erbringen, wenn man bereits seit mehreren Jahren berufliche Betreuungen führt?
U.M.: Die Registrierung ist ab 2023 für alle Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer erforderlich. Bezüglich des Sachkundenachweises gelten hier jedoch besondere Regelungen, abhängig davon, wie lange Sie bereits berufliche Betreuungen führen:
1. Hat man bereits vor dem 01.01.2020 Betreuungen geführt, gilt man als sogenannter “Altbetreuer”. Nach § 32 Abs. 3 BtOG wird gesetzlich vermutet, dass Sie über die erforderliche Sachkunde verfügen. Das heißt: Man muss mit dem Antrag auf Registrierung keinen Sachkundenachweis vorlegen. Auch das Gespräch zur Feststellung der persönlichen Eignung entfällt.
2. Wenn man die erste berufliche Betreuung vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2022 geführt hat, mus man die Sachkunde zwar nachweisen, den Nachweis jedoch noch nicht bei der Antragstellung vorlegen. Man hat Zeit, die fehlenden Sachkundenachweise bis spätestens 30.06.2025 der Stammbehörde vorlegen. Bis zur Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie eine vorläufige Registrierung.

M.J.: 12. Muss man als bereits tätiger Berufsbetreuer besondere Fristen beachten?
U.M.: Als bereits tätiger Betreuer muss man den Antrag auf Registrierung bis spätestens zum 30.06.2023 stellen und folgende Unterlagen bei der Stammbehörde einreichen:
Nachweis eines Beschlusses über die Betreuung als Berufsbetreuer vor dem 01.01.2023
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Führungszeugnis
Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis
Bis zur Entscheidung über den Antrag gilt man als “vorläufig” registriert und kann die Tätigkeit weiter ausüben – und die Vergütung erhalten.

M.J.: 13. Wie lange ist die vorläufige Registrierung gültig?
U.M.: Nach aktuellem Stand wurde die vorläufige Registrierung bis längstens 30.06.2025 verlängert. Kann man die erforderliche Sachkunde innerhalb dieser Frist nicht nachweisen, widerruft die Stammbehörde die vorläufige Registrierung.

M.J.: 14. Sie führen seit mehreren Jahren ehrenamtliche Betreuungen und möchte mich ab 01.01.2023 als Berufsbetreuer registrieren lassen? Welche Regelungen gelten dann?
U. M.: Für dgeiese Personen gelten die Regelungen für Betreuer, die ab 01.01.2023 erstmals eine berufliche Betreuung übernehmen. Das heißt, Sie müssen mit Ihrem Antrag auf Registrierung einen Sachkundenachweis vorlegen. Die “vermutete Sachkunde” hat der Gesetzgeber ausdrücklich nur für langjährige Berufsbetreuer vorgesehen.

M.J.: 15. Muss man das Registrierungsverfahren erneut durchlaufen, wenn meine Stammbehörde wechselt, weil man umzieht?
U.M.: Nein, die Registrierung – und die Einstufung in die Vergütungstabelle – gilt bundesweit.

M.J.: 16. Bietet die HELP Akademie aktuell bereits Sachkundelehrgänge an?
U.M.: Unser Ziel ist es, Ihnen den entsprechenden Sachkundelehrgangbald möglichst anzubieten.
Dafür müssen alle Ausbilder zugelassen werden und von der zuständigen Landesbehörde, in Bayern ist es die Regierung von Mittelfranken, geprüft werden. Diese Akkreditierung kann frühestens erfolgen, wenn das Gesetz am 01.01.2023 in Kraft getreten ist. Erst dann arbeiten die zuständigen Behörden und auch erst dann, mit der Zulassung, dürfen die Lehrgänge, oder Module daraus angeboten werden.
Wir möchten Ihnen jetzt schon Reservierungen für den zukünftigen Lehrgang, mit Beginn ab März 2023, oder auch einzelnen Modulen daraus, durch das Leisten einer Anzahlung anbieten. Die Restzahlung soll erfolgen sobald die Zulassung erteilt wurde. Sie sind so auf der sicheren Seite, denn die freien Verbände warnen davor, jetzt Angebote wahrzunehmen die von einigen Ausbildern aktiv beworben werden und von denen noch nicht final sicher ist ob diese dann anerkennt werden.

M.J.: 17. Welchen Umfang wird der Sachkundelehrgang haben?
U.M.: Der komplette Sachkundelehrgang umfasst 270 Zeitstunden – also 360 Schulstunden, aufgeteilt in 11 Module mit 11 Prüfungen. Sie können aber auch nur einzelne Module belegen, um fehlende Kenntnisse in einzelnen Bereichen zu erwerben.
Unser Tipp: Interessant ist dies insbesondere für Sie, wenn Sie über ein abgeschlossenes Studium jeder Fachrichtung verfügen. Gemäß § 8 Abs. 2 VBVG berechtigt ein Studienabschluss Sie ab 01.01.2023 zu einer Einstufung in die höchste Vergütungstabelle C, sobald Sie die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben.

Micahel Jolante: Ich danke Ihnen, Frau Mayr, für dieses Gespräch und die ausführliche Erläuterung der Fragen zu diesem wichtigen Thema.

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