Sowohl der vorab intern kalkulierte Restwert als auch der bei Vertragsbeendigung erzielte Erlös sind für die Berechnung des Minderwertausgleiches bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 24.04.2013 (Az.: VIII ZR 265/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass für die Berechnung des Minderwertausgleiches aufgrund von Mängeln oder Beschädigungen der Leasingsache bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung weder ein vom Leasinggeber vorab kalkulierter Restwert, noch der nach Vertragsbeendigung erzielte Veräußerungserlös herangezogen werden können soll.
Mit der Kilometerabrechnung bezwecke der Leasinggeber gerade die Vollamortisation des Aufwands des Leasinggebers und baue somit nicht auf einer Restwertabrechnung auf. Das Verwertungsrisiko und die Verwertungschancen sollen vielmehr allein beim Leasinggeber liegen.
Dies soll auch bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand gelten. Der Anspruch soll auf Zahlung des Betrags gerichtet sein, um den der Wert des Leasingfahrzeugs bei Vertragsablauf wegen der vorhandenen Schäden oder Mängel hinter dem Wert zurückbleibt, den das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand gehabt hätte. An der Verteilung der Verwertungschancen und Risiken ändere sich nichts, da der Anspruch aufgrund der von den Parteien bezweckten Vollamortisation bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand, wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruches auf Rückgabe des Leasingfahrzeugs in einem vertragsgerechten Zustand trete.
Unter Leasing ist eine Vertragsform zu verstehen, bei welcher ein Leasinggeber eine Sache beschafft und vollständig finanziert. Dem Leasingnehmer wird dieses Leasingobjekt dann regelmäßig gegen Zahlung eines kleineren monatlichen Betrages zur selbständigen Nutzung zur Verfügung gestellt.
Neben der Nutzungsüberlassung werden auch die vertraglich vereinbarten Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer übertragen.
Im Unterschied zu einem gewöhnlichen Mietvertrag sind nicht nur zwei Parteien an dem Vertragsabschluss beteiligt, sondern es kommt neben den vertragsschließenden Parteien (Leasinggeber und Leasingnehmer) noch ein dritter Beteiligter hinzu: Der Hersteller des Leasinggegenstands.
Schwierigkeiten können insofern beispielsweise bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrages im Falle von Sachmängeln an dem geleasten Gegenstand auftreten.
Deshalb sollte bereits vor dem Abschluss eines Leasingvertrages sowohl bei der Ausgestaltung als auch bei der Überprüfung eines angebotenen Vertrages kompetente Unterstützung in Anspruch genommen werden.
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