Kanzlei Mingers & Kreuzer
Ein typisches Samstagnacht-Szenario: Ein Unfall auf der Autobahn, der Fahrer war alkoholisiert, hatte jedoch noch 3 weitere Personen als Beifahrer (auch auf der Rückbank ist man Beifahrer) mit im Auto. Sind diese mitschuldig, da sie den alkoholisierten Fahrer nicht vom Fahren abhielten?
Generell ist es möglich, dass man als Beifahrer auch eine Teilschuld an einem alkoholbedingten Unfall trägt. Denn der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass es zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten eines Beifahrers gehört, sich von der Fahrtüchtigkeit seines Fahrers zu überzeugen. Hier sind jedoch verschiedene Konstellationen zu beachten.
Ist der Beifahrer ebenfalls alkoholisiert oder aufgrund anderer Umstände in seiner Wahrnehmung eingeschränkt und kann deshalb nicht erkennen, dass der Fahrer eigentlich gar nicht mehr fahrtüchtig ist, so kann ihm nicht zwingend eine Mitschuld zugesprochen werden.
Dies sollte jedoch nicht dazu animieren, sich als Beifahrer stets zu betrinken, da bei einem gewollten gemeinsamen Handeln wohl von einem Kalkül ausgegangen werden muss, was wiederum eine Mitschuld begründen würde.
“Zudem kann es für einen Beifahrer sogar strafrechtliche Folgen haben, wenn er sich alkoholisiert in die Fahrzeugführung des nüchternen Fahrers einmischt.”, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers, www.anwaelte-juelich.de.
Auch ändert sich stets die Lage, wenn der Fahrer das Auto des Beifahrers fährt. Überlässt man als Beifahrer einem betrunkenen Fahrer seinen Wagen, so kann dies sogar zum Erlischen des Versicherungsschutzes führen.
Bei einem Fahranfänger, dem so genannten Führerschein mit 17, sollte der Beifahrer jedoch niemals die geltende Promillegrenze von 0,5 überschreiten.
“Denn in einem solchen Fall droht nicht nur dem Beifahrer ein hohes Bußgeld (bis zu 3.000 Euro) sondern auch dem 17-jährigen Fahrer ein Bußgeld womit in seinem Fall auch gleichzeitig der Führerschein abgegeben werden muss.”, erläutert Rechtsanwalt Markus Mingers, www.anwaelte-juelich.de .
In jedem Fall sollten sich Fahrer wie Beifahrer also durchaus Gedanken machen und im Zweifel fachkundigen rechtlichen Rat einholen.
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Mingers & Kreuzer
Herr Markus Mingers
Linnicherstr. 11
52428 Jülich
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fon ..: 02461/8081
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