Regionale-Auskunft.com hat hier folgenden Tipp für die Selbstständigen. Der Person an der Kasse sollten die Selbstständigen die Visitenkarte geben.
Selbstständige, die in einem Kaufhaus diverse Büroartikel mit einem Gesamtwert von über 150,00 EUR einkaufen, stehen oft vor einem Problem. Denn übersteigt der Rechnungsbetrag 150,00 EUR wir deine formvollendete Rechnung benötigt, da sonst keine Umsatzsteuer geltend gemacht werden kann. Wenn Selbstständige nun nach einem Beleg verlangen, kann dies zur Diskussion führen.
Regionale-Auskunft.com hat hier folgenden Tipp für die Selbstständigen. Der Person an der Kasse sollten die Selbstständigen die Visitenkarte geben. Diese kann nun die Rechnung oder die Quittung an die Karte tackern und so abstempeln, dass der Stempel halb auf der Visitenkarte ist und halb auf der Quittung. Sobald die Person an der Kasse den Vorgang unterzeichnet ist die Sache erledigt.
Selbstständige erhalten dann doch die Umsatzsteuer, da sie nun eine Rechnung vorweisen können. Denn bei einer Rechnung über 150,00 EUR dürfen Name und Anschrift des Leistungsempfängers, fortlaufende Rechnungsnummer sowie die nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Netto- und Steuerbeträge nicht fehlen. Für Rechnungen, die nicht den Betrag von 150,00 EUR übersteigen, gilt § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Diese Rechnungen müssen mit folgendem ausgewiesen sein: Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der gelieferten Produkte sowie Umsatzsteuersatz und Bruttopreis. Diese Voraussetzungen sind jedoch heute bei fast allen Kassensystemen Standard.
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